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Versorgungsausgleich und das Verfahren zur Teilhabe des geschiedenen Ehegatten an der Hinterbliebenenversorgung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 33 Minuten

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Bestimmungen in einer Versorgungsordnung, welche den Zugang zur Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung von der Vorlage einer rechtskräftigen familiengerichtlichen Entscheidung abhängig machen und die Fälligkeit der Teilhabeansprüche auf den Ablauf des Monats herausschieben, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung Kenntnis erlangt (Übergangszeit gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG), sind insoweit unwirksam, als sie dem ausgleichsberechtigten Ehegatten auch in solchen Fällen entgegengehalten werden sollen, in denen der verstorbene ausgleichspflichtige Ehegatte keine versorgungsberechtigte Witwe oder keinen versorgungsberechtigten Witwer hinterlassen hat und der Versorgungsträger des Schutzes von § 30 VersAusglG nicht bedarf.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragsgegnerinnen sind Träger der betrieblichen Altersversorgung und wenden sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen und gegen die Auferlegung von Verfahrenskosten nach Durchführung eines Verfahrens zur Teilhabe des geschiedenen Ehegatten an der Hinterbliebenenversorgung (vormals: verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich).

Durch Urteil des Amtsgerichts K. vom 10. März 1999 wurde die am 22. Mai 1956 geschlossene Ehe der Antragstellerin mit Herrn Ferdinand L. (im Folgenden: Ehemann) geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. In der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Mai 1956 bis 30. November 1995 hatte der Ehemann unter anderem im Wege der Pensionskassenzusage bei der Antragsgegnerin zu 1 und im Wege der Direktzusage bei der Antragsgegnerin zu 2 Anrechte der betrieblichen Altersversorgung erworben, die jeweils eine Hinterbliebenenversorgung beinhalten. Im Scheidungsverfahren wurden diese Anrechte nach früherem Recht mit dem seinerzeitigen Höchstbetrag von monatlich 81,20 DM im Wege des erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG teilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichen und im Übrigen dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

Durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts P. vom 4. Oktober 2000 wurde der Ehemann im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs unter anderem dazu verpflichtet, zum Ausgleich beider betrieblicher Versorgungen eine laufende monatliche Ausgleichsrente in Höhe von insgesamt 2.318,08 DM an die Antragstellerin zu zahlen und seine künftigen Versorgungsansprüche in dieser Höhe an die Antragstellerin abzutreten.

Der Ehemann verstarb am 30. April 2017. Die Antragstellerin machte am 10. Mai 2017 gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 ihren Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung geltend und begehrte Auskünfte über die Anpassungen der Versorgung seit Rechtskraft der Scheidung. In ihrem Antwortschreiben vom 16. Mai 2017 wies die Antragsgegnerin zu 1 - ausdrücklich auch „namens und im Auftrag“ der Antragsgegnerin zu 2 - darauf hin, dass die Zahlung der Ehegattenrente an Geschiedene erst nach Vorlage einer Entscheidung des Familiengerichts in einem Verfahren über den Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gemäß § 25 VersAusglG erfolge und sich die Antragsgegnerinnen einem solchen Verfahren nicht entgegenstellen würden.

Die insoweit maßgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Antragsgegnerin zu 1, auf die auch in der Versorgungsordnung der Antragsgegnerin zu 2 ausdrücklich verwiesen wird (§ 15 Abs. 2 der Ordnung der betrieblichen Grundversorgung der H.-GmbH), haben auszugsweise folgenden Wortlaut:

„§ 11



(2) Ein geschiedener Ehegatte hat nur Anspruch auf Ehegattenrente, wenn die Ehe mit dem Mitglied während der Mitgliedschaft geschieden wurde und ein Anspruch gegenüber der Kasse nach §§ 20 ff. VersAusglG gegeben ist. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs ist durch rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts nachzuweisen.



§ 19



(2) Der Anspruch auf Ehegattenrente an Geschiedene gemäß § 11 Abs. 2 besteht gegenüber der Kasse erst nach Ablauf des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Kasse von der Rechtskraft der Entscheidung über die Ausgleichsrente gemäß §§ 20 ff. VersAusglG Kenntnis erlangt. Der Anspruch ist durch Antrag geltend zu machen.“

Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht die Antragsgegnerinnen dazu verpflichtet, als Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung an die Antragstellerin ab dem 1. Mai 2017 eine monatliche Rente in Höhe von 613,58 € (Antragsgegnerin zu 1) bzw. 934,61 € (Antragsgegnerin zu 2) nebst Verzugszinsen auf rückständige Rentenleistungen zwischen Mai 2017 und April 2018 zu zahlen. Ferner hat es den Beteiligten die Gerichtskosten zu jeweils einem Drittel auferlegt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerden der Antragsgegnerinnen mit Maßgaben zum Beginn des Zinslaufs zurückgewiesen.

Mit ihren zugelassenen Rechtsbeschwerden erstreben die Antragsgegnerinnen weiterhin einen vollständigen Wegfall der Verzinsung und eine Korrektur auch der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Antragsgegnerin zu 2 möchte darüber hinaus erreichen, erst ab dem 1. November 2017 zur Rentenzahlung verpflichtet zu werden.

Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Die vom Amtsgericht zuerkannten Rückstandsbeträge seien zu verzinsen, weil die Antragsgegnerinnen mit dem Schreiben vom 10. Mai 2017 in Verzug gesetzt worden seien. Es reiche aus, wenn zum Zwecke der Geltendmachung des Anspruchs auf Ausgleichsrente Auskunft über Beginn und Höhe der auszugleichenden Versorgung verlangt werde. Die Antwort der Antragsgegnerin zu 1, ohne Titulierung keine Zahlung vorzunehmen, sei eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung. Auch die Antragsgegnerin zu 2 sei aufgrund der Vertretung durch die Antragsgegnerin zu 1 in Verzug geraten. Die besonderen Fälligkeitsregelungen in § 11 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 der AVB der Antragsgegnerin zu 1 bzw. § 15 Abs. 2 der Versorgungsordnung der Antragsgegnerin zu 2 würden zwar als allgemeine Vertragsbedingungen eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall auch gegenüber der Antragstellerin gelten. Sie seien jedoch unwirksam, da mit ihnen der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte schlechter gestellt würde als der Hinterbliebene. Es bestehe kein beachtlicher Spielraum des Versorgungsträgers, den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung einerseits und den Teilhabeanspruch aus § 25 VersAusglG andererseits abweichend zueinander zu regeln, weil § 25 Abs. 1 VersAusglG explizit einen Gleichlauf anordne.

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