Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln eine Weihnachtsgratifikation als freiwillige Leistung, ist er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden.
Dieser Grundsatz ist nicht nur bei einer willkürlichen Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer verletzt.
Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz auch eine sachfremde Gruppenbildung.
Die Gruppenbildung entspricht sachlichen Kriterien, wenn sich der Grund für die Differenzierung aus dem Leistungszweck ergibt.
Zahlt der Arbeitgeber den Angestellten einen höheren Anteil ihrer Monatsvergütung als Weihnachtsgratifikation als den Arbeitern, entspricht die Schlechterstellung der Gruppe der Arbeiter gegenüber der Gruppe der Angestellten deshalb sachlichen Kriterien, wenn der Arbeitgeber die Angestellten aus sachlichen Gründen stärker an sein Unternehmen binden will.
Dass Angestellte mit den bei der Beklagten benötigten Kenntnissen und Fähigkeiten im Gegensatz zu Arbeitern auf dem Arbeitsmarkt nicht oder nur schwer zu finden sind und in der Regel eine längere interne Ausbildung durchlaufen müssen, hatte die Beklagte nicht dargetan. Sie stützte die den Angestellten gewährte höhere Weihnachtsgratifikation damit nicht auf sachliche Kriterien.
Dieser Grundsatz ist nicht nur bei einer willkürlichen Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer verletzt.
Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz auch eine sachfremde Gruppenbildung.
Die Gruppenbildung entspricht sachlichen Kriterien, wenn sich der Grund für die Differenzierung aus dem Leistungszweck ergibt.
Zahlt der Arbeitgeber den Angestellten einen höheren Anteil ihrer Monatsvergütung als Weihnachtsgratifikation als den Arbeitern, entspricht die Schlechterstellung der Gruppe der Arbeiter gegenüber der Gruppe der Angestellten deshalb sachlichen Kriterien, wenn der Arbeitgeber die Angestellten aus sachlichen Gründen stärker an sein Unternehmen binden will.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Auf Zahlung von Weihnachtsgratifikation in Höhe seines Monatsverdienstes geklagt hatte ein Arbeiter einer Leichtmetallgießerei. Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber hatte den ca. 70 Angestellten im Jahr 2002 eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines vollen Monatsgehalts gezahlt, während die ca. 150 Arbeiter nur 55 % ihres Monatsverdienstes als Weihnachtsgratifikation erhielten.Die Klage hatte im Gegensatz zu den Vorinstanzen vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.
Das von der Beklagten behauptete unterschiedliche Ausbildungs- und Qualifikationsniveau zwischen Arbeitern und Angestellten war nach dem Leistungszweck der Weihnachtsgratifikation kein sachlicher Grund für die Differenzierung.Dass Angestellte mit den bei der Beklagten benötigten Kenntnissen und Fähigkeiten im Gegensatz zu Arbeitern auf dem Arbeitsmarkt nicht oder nur schwer zu finden sind und in der Regel eine längere interne Ausbildung durchlaufen müssen, hatte die Beklagte nicht dargetan. Sie stützte die den Angestellten gewährte höhere Weihnachtsgratifikation damit nicht auf sachliche Kriterien.
BAG, 12.10.2005 - Az: 10 AZR 640/04
Quelle: PM des BAG
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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