Eine ursprünglich erhobene Feststellungsklage bleibt auch in der zweiten Instanz zulässig, wenn während des Rechtsstreits die Teilungsreife des Nachlasses eintritt.
Hierzu führte das Gericht aus:
So ist etwa eine Feststellungsklage, wenn sich der anspruchsbegründende Sachverhalt (z.B. der Schaden) zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung befindet, insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte. Das Feststellungsinteresse muss grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen, sonst wird die Klage ex nunc unzulässig, so dass der Kläger für erledigt erklären muss. Ein Kläger ist aber - jedenfalls in zweiter Instanz - nicht gezwungen, zur bezifferten Leistungsklage überzugehen, wenn diese nachträglich möglich wird.