Dem Willen eines acht Jahre alten Kindes ist bei der
Umgangsregelung ein nicht unerhebliches Gewicht beizumessen, er ist jedoch nicht alleine ausschlaggebend. Der Familienrichter muss den Willen des Kindes bei einer Anhörung ermitteln, anschließend ist zu prüfen, ob der Wille des Kindes auch dem
Kindeswohl entspricht.
Bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinflussung des Kindes durch den
sorgeberechtigten Elternteil, so ist mittels Sachverständigen oder geeigneten Verfahrenspfleger zu ermitteln, ob der Wille mit dem Kindeswohl im Einklang steht. Besteht zwischen Kind und Elternteil wie vorliegend über 2 ½ Jahre kein Kontakt, so ist zu prüfen, ob als milderes Mittel nicht z.B. ein begleiteter Umgang statt der vollständigen Versagung des Umgangsrechts vorzuziehen ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Aussetzung eines Umgangs des Beschwerdeführers mit seinem Sohn.
1. Der Beschwerdeführer ist Vater des am 24. Juni 1996 geborenen T., der aus der Ehe des Beschwerdeführers mit der Kindesmutter hervorgegangen ist. Seit der
Ehescheidung im Februar 2002 lebt das Kind bei der Kindesmutter, die auch das alleinige Sorgerecht ausübt. In den Jahren 2000 bis August 2002 fanden keine persönlichen Umgangskontakte zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind statt.
Mit Beschluss vom 26. September 2003 regelte das Amtsgericht W. den Umgang des Beschwerdeführers mit dem Kind dahingehend, dass der Beschwerdeführer jedes zweite Wochenende sowie in den Ferien Recht auf Umgang mit seinem Sohn habe. Das Kind stehe durch eine permanente Beeinflussung der Kindesmutter in einem gravierenden Loyalitätskonflikt. Die jeweiligen Annäherungen des Kindes an den Beschwerdeführer bei mehreren begleiteten Umgängen verdeutlichten, dass das Problem für die Umgangsstörungen nicht im Vater-Sohn-Verhältnis zu suchen sei.
Auf Beschwerde der Kindesmutter hin änderte das Oberlandesgericht Celle nach Anhörung des Kindes mit Beschluss vom 9. Juli 2004 den umgangsrechtlichen Beschluss des Amtsgerichts ab und schloss das Recht des Beschwerdeführers zum persönlichen Umgang mit dem Kind bis zum 8. Juli 2005 aus. Der Junge habe sich bei der Anhörung entschieden gegen jedes Zusammentreffen mit seinem Vater ausgesprochen und erklärt, er wolle ihn nicht sehen. Die vom Kind genannten Gründe ließen erkennen, dass sich das Kind von dem Beschwerdeführer in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühle. Anhaltspunkte für eine Beeinflussung des Kindes durch die Kindesmutter habe die Anhörung nicht ergeben. Selbst wenn aber eine - ungewollte - Beeinflussung vorliegen sollte, sei das Kind inzwischen voll davon überzeugt, dass es mit seinem Vater nichts zu tun haben wolle. Der zeitweilige Ausschluss des persönlichen Umgangs diene dazu, dass das Kind Abstand von den es belastenden Ereignissen im Zusammenhang mit den Bemühungen des Beschwerdeführers um Kontakt zu ihm gewinne.
2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG. Das Oberlandesgericht habe einseitig Erwägungen zum Persönlichkeitsrecht des Kindes zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Der durch die Aussetzung des Umgangs erfolgte Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2 GG sei nicht gerechtfertigt, die betroffenen Grundrechtsgüter seien nicht gegeneinander abgewogen worden.
3. Das Bundesverfassungsgericht hat der Niedersächsischen Landesregierung und der Beteiligten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Niedersächsische Landesregierung hat von einer inhaltlichen Stellungnahme abgesehen. Die Beteiligte des Ausgangsverfahrens vertritt die Auffassung, die angegriffene Entscheidung sei verfassungskonform, vor allem habe das Oberlandesgericht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens nicht verkannt. Die ablehnende Haltung des zum Entscheidungszeitpunkt achteinhalbjährigen Kindes dem Beschwerdeführer gegenüber sei zu respektieren gewesen.
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