Familiengerichtliche Auflagen für Ausübung des
Kindesumgangs, die zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung geboten sind, verletzen den betroffenen Elternteil nicht in dessen Elternrecht.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen fachgerichtliche Entscheidungen zum Umgangsrecht der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern, die vom Kindesvater betreut werden. Mit angegriffenem Beschluss vom 17. September 2018 regelte das Amtsgericht dieses Umgangsrecht. Dabei erteilte es der Beschwerdeführerin die Auflage, den Umgang nur in Abwesenheit ihres jetzigen Ehemanns auszuüben. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin änderte das Oberlandesgericht die Umgangsregelung geringfügig zu ihren Gunsten ab. Die Auflage, dass der Umgang nur in Abwesenheit des Ehemanns ausgeübt werden darf, erhielt es jedoch aufrecht. Mit angegriffenem Beschluss vom 4. März 2021 wies das Oberlandesgericht schließlich eine Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin zurück.
Zur Begründung der Auflage führten die Fachgerichte an, dass diese zum Schutz der Kinder erforderlich sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei 2013 auf der Grundlage eines Geständnisses durch Strafbefehl wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, bei Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung, verurteilt worden. Auch wenn er nunmehr die Begehung der Taten bestreite und sein Therapeut keine Anhaltspunkte für pädophile Neigungen sehe, könne wie von den Sachverständigen im parallel geführten Sorgerechtsverfahren ausgeführt nicht ausgeschlossen werden, dass solche pädophilen Neigungen aufgrund fehlender Offenheit des Ehemanns nicht erkannt wurden; ferner seien in der Therapie massive Alkoholprobleme als Risikofaktor für grenzüberschreitendes Verhalten sowie eine ausgeprägte Empathiestörung festgestellt worden. Zusätzlich zeige der Ehemann Verhaltensweisen, die dazu geeignet seien, den Vorwurf grenzüberschreitenden Verhaltens nach sich zu ziehen. Sein Verhalten trotz Kenntnis der gegen ihn bestehenden Vorwürfe nähre die insoweit bestehenden Zweifel. In Übereinstimmung mit den Sachverständigen sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, die Kinder vor einem eventuellen Übergriff des Ehemanns zu schützen.
2. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde ausdrücklich nur gegen die erteilte Auflage. Sie macht insoweit eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Soweit sie sich gegen den Beschluss des Familiengerichts wendet, ist sie unzulässig (1). Im Übrigen erweist sich die Verfassungsbeschwerde jedenfalls als unbegründet (2).
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