Ein Kontaktaufnahmeverbot in Bezug auf ein Kind kann gegen einen nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht auf
§ 1666 Abs. 3 und 4 BGB gestützt werden, sondern darüber ist in einem Umgangsverfahren nach Maßgabe von
§ 1684 Abs. 4 BGB zu entscheiden.
Existiert bereits eine formell rechtskräftige Entscheidung zu einem Umgangsausschluss, so hat das Amtsgericht im Wege einer Abänderung nach
§ 1696 Abs. 2 BGB jedenfalls dann selbst über ein darüber hinaus gehendes Kontaktaufnahmeverbot zu entscheiden, wenn in der ursprünglichen Umgangsentscheidung ein Warnhinweis nach
§ 89 Abs.2 FamFG nicht erteilt worden ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Beteiligte zu 3. wendet sich mit seiner Beschwerde gegen ein nach § 1666 BGB erlassenes Kontaktverbot im Verhältnis zu seinem derzeit sechsjährigen Sohn.
Das betroffene Kind ist aus der seit August 2022 geschiedenen Ehe des Beteiligten zu 3. (im Folgenden Vater) und der Beteiligten zu 4. (im Folgenden Mutter) hervorgegangen. Mit Beschluss vom 16. Mai 2022 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Stadt1 die
elterliche Sorge für das betroffene Kind auf die Mutter allein übertragen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Vaters hat der Senat mit Beschluss vom 19. September 2022 zurückgewiesen. Die vom Vater gegen den Beschluss erhobene Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 verworfen.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 hat das Amtsgericht den Umgang des Vaters mit dem betroffenen Kind bis zum 20. Dezember 2023 ausgeschlossen. Der Beschluss enthält keinen Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen die getroffene Umgangsregelung.
Die gegen den Beschluss vom 20. Dezember 2022 erhobene Beschwerde des Beteiligten zu 3. hat der Senat nach Anhörung des Kindes und der Eltern und Erörterung in nichtöffentlicher Sitzung vom 23. Mai 2023 mit Beschluss vom 5. Juni 2023 zurückgewiesen.
Im vorliegenden Verfahren hat die Mutter nach Rücknahme eines zunächst gestellten Antrags auf Erlass von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz mit am 7. Juni 2023 eingegangenem Schriftsatz angeregt, ein Verfahren nach § 1666 BGB einzuleiten mit dem Ziel, gegenüber dem Vater die Kontaktaufnahme zum betroffenen Kind zu untersagen. Sie hat mitgeteilt, dass der Vater trotz angeordneten Ausschlusses des Umgangs immer wieder am Kindergarten und an der Wohnung des Kindes erschienen ist. Sie hat weiter mitgeteilt, dass diese plötzlichen Zusammentreffen für das Kind extrem belastend seien und angeregt, dem Vater aufzugeben, es zu unterlassen, solche Zusammentreffen herbeizuführen.
Das Amtsgericht hat in einer nichtöffentlichen Sitzung, zu der der geladene Vater nicht erschienen ist, die Mutter persönlich angehört und den Gegenstand des Verfahrens erörtert. Es hat das Kind angehört und in der nichtöffentlichen Sitzung über den Inhalt der Kindesanhörung berichtet, ohne diesen Inhalt näher zu dokumentieren. Mit Beschluss vom 20. Juli 2023 hat das Amtsgericht gegen den Vater nach den Gründen der Entscheidung ergänzend zum Umgangsausschluss ein umfassendes Kontaktverbot erlassen und dem Vater untersagt, Kontakt mit dem Kind aufzunehmen und sich ihm zu nähern. Zu den Anordnungen im Einzelnen wird auf den Beschluss verwiesen. Das Amtsgericht hat die Entscheidung auf § 1666 Abs. 1, 3 Nr. 3, 4 BGB gestützt. Das seelische Wohl des Kindes sei durch unberechenbare Kontaktaufnahmen des Vaters gefährdet, der Vater habe sich am 5. April 2023 in der unmittelbaren Nähe des Kindergartens aufgehalten. Weniger einschneidende Maßnahmen kämen nicht in Betracht. Im Einzelnen wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
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