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Gewalt und Todesdrohungen rechtfertigen alleiniges Sorgerecht

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Vom Vater gegen die Mutter der gemeinsamen Kinder verübte häusliche Gewalt, Nachstellungen und Bedrohungen können im Einzelfall die Übertragung des Sorgerechts allein auf die Mutter rechtfertigen. Von einem Kind miterlebte Gewalt gegen seine Mutter ist eine spezielle Form der Kindesmisshandlung.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die mittlerweile geschiedenen Eltern haben zwei gegenwärtig 9 und 5 Jahre alte Kinder. Diese leben seit der Trennung der Eltern im Herbst 2020 bei der Mutter. Gegen den Vater bestand im Jahr 2021 und erneut ab Ende 2023 ein jeweils halbjähriges Näherungs- und Kontaktverbot. Auf Antrag der Mutter wurde ihr die alleinige elterliche Sorge übertragen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Vaters.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Recht die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben und der Mutter übertragen. Bei der Entscheidung sind alle für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen: Hier besteht zwischen den Eltern keine tragfähige soziale Beziehung. Die vom Vater gegen die Mutter ausgeübte Gewalt spricht gegen eine für die Ausübung der elterlichen Sorge zwingend erforderliche Kommunikation auf Augenhöhe. Der Vater hat die Mutter in der Vergangenheit körperlich angegriffen und verletzt und sie wiederholt mit dem Tode bedroht. Er hat sich impulsiv und unkontrolliert verhalten. Sein erhöhtes Aggressionspotential und seine Bereitschaft, auch körperliche Gewalt anzuwenden, ergibt sich aus den Anordnungsverfahren nach dem GewaltschutzG. Der Mutter ist es angesichts der ihr gegenüber ausgesprochenen Todesdrohungen auch nicht zumutbar, sich mit dem Vater regelmäßig in sorgerechtlichen Fragen abzustimmen. Der Vater hat sich wiederholt grenzüberschreitend verhalten und auch nicht an die Schutzanordnungen gehalten. Die an die Mutter gerichteten direkten Todesdrohungen sind keine Basis für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Unzweifelhaft ist der Kindesvater vorliegend nicht zu einem angemessenen respektvollen Umgang mit der Kindesmutter in der Lage.

Gegen die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge spricht auch der Wille der Kinder. Dieser Wille ist trotz ihres noch geringen Alters beachtlich. Die Kinder hatten sich für die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter ausgesprochen. Dabei war auch zu beachten, dass die Kinder die gegenüber der Mutter ausgeübte Gewalt und die ausgesprochenen Todesdrohungen miterlebt hatten. Von Kindern miterlebte Gewalt stellt eine spezielle Form der Kindesmisshandlung dar und beinhaltet erhebliche Risikofaktoren für die kindliche Entwicklung.

Mildere, gleich effektive Mittel als eine Übertragung der elterlichen Sorge allein auf die Mutter standen hier nicht zur Verfügung.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.


OLG Frankfurt, 10.09.2024 - Az: 6 UF 144/24

ECLI:DE:OLGHE:2024:0910.6UF144.24.00

Quelle: PM des OLG Frankfurt

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Kraus , Suhl