Verweigert der betreuende Elternteil beharrlich und unbegründet den Umgang, so können Umgangsregelungen nebst Anordnung von Ergänzungspflegschaft bis hin zur Androhung von Zwangsgeld oder Zwangshaft angeordnet werden. Widersetzt sich der betreuende Elternteil dieser Anordnung, so kann ihm das Kind mit Gewalt abgenommen werden. Für die Zeit des Umgangs mit dem nicht betreuenden Elternteil kann dem anderen darüber hinaus vorübergehend das Sorgerecht entzogen werden.
OLG Zweibrücken, 12.02.2007 - Az: 6 UF 37/06
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