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Teilnahme am Straßenverkehr nach Cannabis-Konsum - Einmaliger Konsum ist nachzuweisen!
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten
Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass ein Verkehrsteilnahmer, der unstreitig unter Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat, bereits nach erst- und einmaligem Konsum in eine polizeiliche Verkehrskontrolle gerät. Es ist Sache des Betroffenen, der Behörde im Einzelfall durch geeignete Beweismittel das Vorliegen einer Ausnahmesituation nachzuweisen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 11. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe vermögen eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht zu rechtfertigen, § 146 Abs. 4 Satz 3, 5 VwGO.
Zum einen steht fest, dass der Antragsteller am 14. November 2004 unter Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat. Insoweit hat das Verwaltungsgericht in tatsächlich wie rechtlich zutreffender Würdigung die Einlassungen des Antragstellers in Richtung auf einen angeblichen Passivkonsum am Vorabend als widerlegt angesehen. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde insbesondere die Annahme eines „gelegentlichen“ Cannabiskonsums durch das Verwaltungsgericht angreift, kann er - unabhängig von der Auslegung seiner eigenen Äußerungen im polizeilichen Ermittlungsverfahren - mit diesem Versuch - und dies gilt zum anderen - nach der aktuellen Rechtsprechung des erkennenden Senats von vornherein schon aus folgenden Gründen nicht durchdringen:
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