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Aufhebung einer Volljährigenadoption und Anforderungen an die Antragsvoraussetzungen

Familienrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Aufhebung einer Annahme als Kind nach § 1771 Satz 1 BGB setzt formal einen übereinstimmenden Antrag des Angenommenen und sämtlicher Annehmender voraus. Sind - wie bei der Ehegattenadoption üblich - mehrere Personen als Annehmende beteiligt, muss jeder von ihnen einen eigenen, formwirksamen Antrag stellen. Fehlt der Antrag auch nur eines Annehmenden, kann die Aufhebung im Verhältnis zu diesem nicht erfolgen.

Was passiert, wenn ein Annehmender verstirbt, ohne einen Antrag gestellt zu haben?

Das Antragsrecht auf Aufhebung der Adoption ist höchstpersönlicher Natur und daher nicht vererblich. Verstirbt ein Annehmender, ohne zuvor einen formwirksamen Aufhebungsantrag gestellt zu haben, kann dieser Antrag weder von den Erben noch von anderen Beteiligten nachträglich gestellt werden. Die Aufhebung des Annahmeverhältnisses im Verhältnis zu dem verstorbenen Annehmenden ist damit endgültig ausgeschlossen. Vorliegend betraf dies den Umstand, dass der annehmende Ehemann vor seinem Tod keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte, sodass eine Aufhebung der Adoption ihm gegenüber von vornherein nicht in Betracht kam.

Wichtiger Grund als materielle Voraussetzung der Aufhebung

Selbst bei Vorliegen übereinstimmender, formwirksamer Anträge setzt die Aufhebung nach § 1771 Satz 1 BGB einen wichtigen Grund voraus. Ein solcher liegt nur vor, wenn ein nachprüfbarer, bedeutsamer Grund den Fortbestand des Annahmeverhältnisses für einen Beteiligten unzumutbar macht. Die bloße Tatsache, dass Angenommener und Annehmender übereinstimmend die Aufhebung beantragen, indiziert das Vorliegen eines wichtigen Grundes noch nicht; erforderlich ist eine nähere Erläuterung, aus der sich die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Annahmeverhältnisses ergibt.

Abgrenzung: Zerrüttung familiärer Beziehungen und Verhalten Dritter

Eine allgemeine Unzufriedenheit mit der Entwicklung der familiären Beziehungen zwischen den Beteiligten reicht für die Annahme eines wichtigen Grundes nicht aus. Auch der Hinweis auf ein wiederholt verbal und körperlich übergriffiges Verhalten eines Dritten - etwa des (weiteren) Annehmenden gegenüber dem Angenommenen oder einem anderen Annehmenden - genügt für sich betrachtet nicht, um ein zerrüttetes Verhältnis im Verhältnis zwischen dem Angenommenen und dem konkret in Rede stehenden Annehmenden zu begründen.

Maßgeblich ist stets das konkrete Verhältnis zwischen den Beteiligten, deren Adoptionsverhältnis aufgehoben werden soll. Hat der Angenommene in einem vorangegangenen, aus formalen Gründen erfolglosen Aufhebungsverfahren selbst vorgetragen, in Kenntnis des belastenden Verhaltens eines Beteiligten auf ausdrücklichen Wunsch des anderen Annehmenden an der Adoption festgehalten zu haben, bedarf es einer besonders eingehenden Begründung, weshalb die Fortsetzung des Annahmeverhältnisses nunmehr nicht mehr zumutbar sein soll.

Weitere Aufhebungsgründe

Neben dem wichtigen Grund nach § 1771 Satz 1 BGB kommen Aufhebungsgründe nach § 1771 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 1760 Abs. 1 bis 5 BGB in Betracht. Werden solche Gründe weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich, scheidet eine Aufhebung der Adoption auch unter diesem Gesichtspunkt aus.


OLG Brandenburg, 18.03.2019 - Az: 9 UF 2/19

ECLI:DE:OLGBB:2019:0314.9UF2.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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