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Vollstreckung aus einem im Gewaltschutzverfahren geschlossenen Vergleich
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Gemäß
§ 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG iVm den §§ 890, 891 ZPO kann der Berechtigte zur Durchsetzung einer im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens eingegangenen Verpflichtung die Festsetzung von Ordnungsmitteln beantragen. Dafür bedarf der Gewaltschutzvergleich vor seiner Zwangsvollstreckung als allgemeiner Vollstreckungsvoraussetzung der förmlichen Zustellung, die vor Beginn der Zwangsvollstreckung oder gleichzeitig mit dieser erfolgen muss.
Zwar spricht der Wortlaut des
§ 87 Abs. 2 FamFG nur von der Zustellung des Beschlusses und erwähnt den Vergleich als Vollstreckungstitel nicht. Der Wortlaut des § 87 Abs. 2 FamFG ist aber aufgrund eines gesetzgeberischen Versehens zu eng gefasst und die Norm daher analog auch auf gerichtlich protokollierte Vergleiche anzuwenden.
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