Ein familiengerichtliches Kontakt- und Näherungsverbot gegenüber dem Beziehungspartner einer Jugendlichen nach § 1666 Abs. 4 BGB ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn die Beziehung von den Eltern abgelehnt wird und ein eskalierter Familienkonflikt besteht. Entscheidend ist, ob der geäußerte Wille der Jugendlichen auf einer bewussten Eigenentscheidung beruht - und ob das Verbot tatsächlich geeignet und angemessen ist, die konkrete Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden.
In einer schicksalhaften Konfliktsituation kann einer als Akt achtenswerter Selbstbestimmung getroffenen Entscheidung eines Heranwachsenden ein solches Gewicht beizumessen sein, dass der Kindeswille nicht übergangen werden kann, ohne dass dadurch das Kindeswohl gefährdet würde.
Auch unterhalb der Schwelle einer psychischen Erkrankung können Manipulationen die Beachtlichkeit des geäußerten Kindeswillens ausschließen. Dies kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die Manipulation dazu führt, dass der geäußerte Wille die wirklichen Bindungsverhältnisse nicht zutreffend wiedergibt. Auch durch Beeinflussung können echte und schützenswerte Bindungen entstehen. Maßgeblich ist daher, ob der Wille der Minderjährigen in seinem Kern auf einer eigenen, selbst entwickelten Überzeugung beruht oder ob er ausschließlich oder überwiegend fremdgesteuert ist.
Indizien für eine eigenständige Willensbildung sind etwa: die Stabilität und Konsistenz des geäußerten Willens über einen längeren Zeitraum, die Fähigkeit der Jugendlichen, eigene Lebensperspektiven jenseits der streitigen Beziehung zu entwickeln und zu verfolgen, das Aufsuchen eigener Unterstützungsstrukturen sowie das Einfordern einer eigenständigen sozialen und schulischen Entwicklung. Demgegenüber begründet die bloße Unterstützung durch den Beziehungspartner bei der Durchsetzung des eigenen Willens für sich genommen noch keine unbeachtliche Fremdsteuerung.
Eine sozial oder familiär missbilligte Beziehung, die strafrechtlich nicht sanktioniert ist, rechtfertigt ein gerichtliches Kontaktverbot für sich genommen nicht.
Eingriffsgrundlage: § 1666 Abs. 4 BGB gegenüber Dritten
§ 1666 Abs. 4 BGB eröffnet dem Familiengericht die Möglichkeit, Schutzmaßnahmen auch gegenüber Dritten anzuordnen, wenn deren Einwirkung eine Kindeswohlgefährdung begründet, die durch die Eltern nicht abgewendet werden kann. Erforderlich ist dabei stets die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: Die Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein, um die festgestellte Gefährdung abzuwenden.Kindeswohlgefährdung: Voraussetzungen und Feststellung
Eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls kann auch dann vorliegen, wenn eine Jugendliche infolge eines eskalierten Familienkonflikts jeglichen stabilen Halt in ihrer sozialen Umgebung verloren hat, die Schule nicht mehr besucht, obdachlos oder in instabilen Verhältnissen lebt und psychisch erheblich belastet ist. Relevant ist dabei nicht allein, wer den Konflikt ausgelöst hat - entscheidend ist die Gesamtsituation, in der sich die Gefährdung manifestiert. Dass der Dritte - vorliegend der 47-jährige Beziehungspartner der Jugendlichen - zumindest einen wesentlichen kausalen Beitrag zur Entstehung dieser Situation geleistet hat, reicht für sich allein jedoch nicht aus, um ein umfassendes Kontakt- und Näherungsverbot zu rechtfertigen.Rückwirkung des Verbots auf die Jugendliche selbst
Besondere Beachtung in der Rechtsfolgenabwägung verdient der Umstand, dass ein Kontakt- und Näherungsverbot gegenüber dem Dritten mittelbar, aber in gleicher Weise als Verbot auch für das betroffene Kind selbst wirkt. Diese zwangsläufige Rückwirkung ist in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellen und kann dazu führen, dass eine an sich zulässige Maßnahme gegenüber dem Dritten im konkreten Fall dennoch unverhältnismäßig ist.Selbstbestimmung des Heranwachsenden als Kindeswohlrelevanter Faktor
Im Rahmen der Prüfung des § 1666 BGB ist das gesetzliche Leitbild der Erziehung zu einer eigenständigen und eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu berücksichtigen. Selbstbestimmungs- und Selbstverantwortungsfähigkeit entstehen nicht mit der Volljährigkeit, sondern wachsen kontinuierlich an und sind von den Eltern angemessen zu achten und zu fördern. Im persönlichen Umgangsbereich - insbesondere bei der Wahl von Beziehungspartnern - ist die Auswahl nach subjektiven Präferenzen unabdingbare Voraussetzung des Reifeprozesses. Heranwachsende können nicht zur positiven Rechtfertigung ihres Umgangs verpflichtet werden. Erziehung zur Mündigkeit erfordert in diesem Bereich einen Rückzug elterlichen Bestimmungsrechts zugunsten bloßer elterlicher Kontrolle kindlicher Selbstbestimmung. Die Missachtung dieser wachsenden Autonomie unter Ausnutzung formal bestehender Sorgemacht kann selbst das psychosoziale Kindeswohl gefährden; elterliche - und nicht weniger gerichtliche - Beschränkungen bedürfen daher besonderer Rechtfertigung (vgl. Staudinger-Coester, BGB, 2016, § 1666 Rdnr. 155).In einer schicksalhaften Konfliktsituation kann einer als Akt achtenswerter Selbstbestimmung getroffenen Entscheidung eines Heranwachsenden ein solches Gewicht beizumessen sein, dass der Kindeswille nicht übergangen werden kann, ohne dass dadurch das Kindeswohl gefährdet würde.
Wann ist der geäußerte Kindeswille beachtlich?
Die Beachtlichkeit des Willens eines heranwachsenden Kindes entfällt, wenn eine psychische Erkrankung vorliegt, die die freie Willensbildung nachhaltig beeinträchtigt. Allerdings sind an die Feststellung einer solchen Erkrankung strenge Anforderungen zu stellen. Verdachtsdiagnosen ohne belastbare objektivierbare Befundgrundlage sowie Diagnosen, die die formalen Klassifikationskriterien der einschlägigen Diagnosesysteme - etwa des ICD-10 - nicht erfüllen, genügen hierfür nicht. So setzt die Diagnose einer induzierten wahnhaften Störung (F24 ICD-10) voraus, dass die betroffene Person einen Wahn von einer anderen Person übernimmt, die ihrerseits an einer klassifizierten psychotischen Störung leidet, dass eine außergewöhnlich enge und sozial isolierte Beziehung besteht und dass die Überzeugung erst durch den Kontakt mit dieser Person entstanden ist. Fehlen diese Kriterien, kann die Diagnose die Willensbeachtlichkeit des Kindes nicht in Frage stellen.Auch unterhalb der Schwelle einer psychischen Erkrankung können Manipulationen die Beachtlichkeit des geäußerten Kindeswillens ausschließen. Dies kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die Manipulation dazu führt, dass der geäußerte Wille die wirklichen Bindungsverhältnisse nicht zutreffend wiedergibt. Auch durch Beeinflussung können echte und schützenswerte Bindungen entstehen. Maßgeblich ist daher, ob der Wille der Minderjährigen in seinem Kern auf einer eigenen, selbst entwickelten Überzeugung beruht oder ob er ausschließlich oder überwiegend fremdgesteuert ist.
Indizien für eine eigenständige Willensbildung sind etwa: die Stabilität und Konsistenz des geäußerten Willens über einen längeren Zeitraum, die Fähigkeit der Jugendlichen, eigene Lebensperspektiven jenseits der streitigen Beziehung zu entwickeln und zu verfolgen, das Aufsuchen eigener Unterstützungsstrukturen sowie das Einfordern einer eigenständigen sozialen und schulischen Entwicklung. Demgegenüber begründet die bloße Unterstützung durch den Beziehungspartner bei der Durchsetzung des eigenen Willens für sich genommen noch keine unbeachtliche Fremdsteuerung.
Geeignetheit und Angemessenheit des Verbots
Selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1666 Abs. 4 BGB dem Grunde nach erfüllt sind, muss das Kontakt- und Näherungsverbot geeignet und angemessen sein, die konkrete Gefährdung abzuwenden. Erwachsen die festgestellten Gefahren für die Entwicklung der Jugendlichen nicht unmittelbar aus der Beziehung selbst, sondern aus dem eskalierten Konflikt um deren Fortsetzung, ist ein auf endgültige Beziehungszerstörung gerichtetes Verbot nicht das geeignete Mittel. Bestehen jenseits des Konflikts keine eigenständigen Gefährdungsquellen aus der Beziehung - etwa Verführung zu Drogen oder Alkohol, Einbindung in sektiererische Strukturen oder vergleichbare Gefahren -, ist einer Lösung der Vorzug zu geben, die die Beziehung aus der Heimlichkeit herauslöst und der Jugendlichen auf dieser Grundlage einen stabilen Neustart mit gesichertem Wohnort, Schulbesuch und sozialen Kontakten ermöglicht.Eine sozial oder familiär missbilligte Beziehung, die strafrechtlich nicht sanktioniert ist, rechtfertigt ein gerichtliches Kontaktverbot für sich genommen nicht.
OLG Brandenburg, 24.03.2016 - Az: 9 UF 132/15
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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