Dem Kläger können Ansprüche aus dem streitgegenständlichen
Verkehrsunfallereignis, die sich aus §§
7,
17,
18 StVG, 823 BGB, 115 VVG ergeben können, nicht zugesprochen werden, wenn er bereits den Beweis nicht hat erbringen können, dass das streitige Unfallereignis überhaupt stattgefunden hat.
Hierfür ist der Kläger nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen der ZPO beweisbelastet, d.h., er muss zur vollen Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 286 ZPO den Beweis führen, dass das Unfallereignis, aus welchem er Schadensersatzansprüche herleitet, tatsächlich stattgefunden hat.
Beruft sich insoweit der Unfallgegner auf eine Unfallmanipulation, so hat der Geschädigte nach den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln den äußeren Tatbestand der Rechtsgutsverletzung schlüssig darzulegen und zu beweisen. Er muss mithin nachweisen, dass der behauptete Unfall stattgefunden hat und dadurch der geltend gemachte Schaden entstanden ist. Dem Schädiger bzw. dessen Versicherer obliegt dagegen die Beweislast dafür, dass es sich um einen vorgetäuschten oder verabredeten Unfall gehandelt hat, soweit zuvor der Nachweis des Vorliegens eines Unfalls erbracht worden ist.