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Brandschaden am Nachbarhaus – Hauseigentümer kann ausgleichspflichtig sein!

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Beruht ein Feuer auf Ursachen, für die der Eigentümer eines Reihenmittelhaus sicherungspflichtig war, so sind die Eigentümer für einen von ihnen nicht verschuldeten Brandschaden am Nachbarhaus ausgleichspflichtig.

Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB setzt ebenso wie im unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift die Störereigenschaft des Anspruchsgegners voraus.

Die Darlegungs- und Beweislast für die Störereigenschaft trägt grundsätzlich der geschädigte Anspruchsteller, dessen Eigentum durch übergreifende Flammen vom Nachbargrundstück beeinträchtigt worden ist. Eine Verlagerung der Beweislast kann nicht bereits auf unzumutbare Anforderungen an einen Negativbeweis oder fehlende Sachnähe zu den Gegebenheiten auf dem Nachbargrundstück gestützt werden.

Die Darlegungs- und Beweislast bezieht sich allerdings auf einen an die Besonderheiten des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses angepassten Störerbegriff. Danach ist entscheidend, ob die Einwirkung im Einzelfall wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers des Nachbargrundstücks zurückgeht und Sachgründe vorliegen, die eine Schädigung seinem Verantwortungsbereich zuordnen und ihm eine Pflicht zur Verhinderung auferlegen.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO muss nicht jede gegen die Überzeugung des Tatrichters sprechende theoretische Möglichkeit der Verursachung ausgeschlossen werden. Verbleiben nach durchgeführter Beweiswürdigung zur Überzeugung des Gerichts nur Möglichkeiten, die zu einer Störereigenschaft führen, kann die Haftung darauf gestützt werden, ohne dass geklärt werden muss, welche der verbleibenden Ursachen die Emission hervorgerufen hat.

Im vorliegenden Fall war es nach einem privaten Grillfest auf dem Grundstück der Eigentümer des Reihenmittelhaus zu einem nächtlichen Brand gekommen, bei dem die beiden angrenzenden Häuser beschädigt wurden, da die Feuerwehr das Übergreifen auf diese Häuser nicht mehr verhindern konnte.

Ursache für den Brand: wahrscheinlich entweder ein Defekt einer elektrischen Leitung im Abstellraum oder noch heiße Grillkohle bzw. Funkenflug.

Das Gericht war der Ansicht, dass die Grundstückseigentümer als Störer für den Brand verantwortlich waren, wobei dieser auf Ursachen beruhte, für die sie sicherungspflichtig waren. Die Eigentümer waren für beide mögliche Brandursachen in der Überwachungspflicht.


OLG Hamm, 18.04.2013 - Az: 24 U 113/12

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0418.24U113.12.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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