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Grundstücksübertragung im Zugewinnausgleich ist immer entgeltlich

Familienrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Die Übertragung eines Grundstücks unter Vereinbarung einer Anrechnung auf einen künftigen Zugewinnausgleichsanspruch stellt steuerrechtlich einen entgeltlichen Anschaffungsvorgang im Sinne des § 23 EStG dar - unabhängig davon, ob die Ehe tatsächlich geschieden wird oder der Güterstand der Zugewinngemeinschaft erst durch den Tod eines Ehegatten endet. Entscheidend ist allein, dass die Übertragung zur Abgeltung oder Anrechnung eines gegenwärtigen oder künftigen Zugewinnausgleichsanspruchs vereinbart wird; die Gegenleistung liegt in dem Verzicht auf den Ausgleichsanspruch in Geld.

Tatbestand und rechtlicher Rahmen

Werden Grundstücke innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG angeschafft und anschließend veräußert, unterliegen die dabei erzielten Gewinne als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der Einkommensteuer (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG). Als „Anschaffung“ gilt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der entgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsguts (vgl. BFH, 11.03.2025 - Az: IX R 17/24). Unentgeltliche Erwerbsvorgänge lösen den Tatbestand des § 23 EStG hingegen nicht aus; bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG). Die Abgrenzung zwischen entgeltlichem und unentgeltlichem Erwerb ist im familienrechtlichen Kontext - namentlich bei Vermögensübertragungen im Rahmen des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs - besonders streitanfällig.

Entgeltlichkeit bei Grundstücksübertragungen im Zugewinnausgleich

Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung und der herrschenden Meinung im steuerrechtlichen Schrifttum ist die Übereignung eines Wirtschaftsguts an einen Ehegatten, dem infolge der scheidungsbedingten Auflösung der Zugewinngemeinschaft ein Ausgleichsanspruch nach § 1378 BGB zusteht, steuerrechtlich als entgeltlicher Vorgang zu qualifizieren (vgl. BFH, 31.07.2002 - Az: X R 48/99; BFH, 15.02.1977 - Az: VIII R 175/74; BFH, 30.03.2011 - Az: IX B 114/10). Die Gegenleistung für die Grundstücksübertragung liegt in dem Verzicht auf den Ausgleichsanspruch in Geld. Die Übertragung des Grundstücks erfolgt an Erfüllungs statt (§ 364 BGB); bei einem Tausch bemessen sich die Anschaffungskosten gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts (vgl. BFH, 16.06.2020 - Az: VIII R 9/18).

Tragend für diese Wertung ist die Erwägung, dass geschiedene oder dauerhaft getrenntlebende Ehegatten einander im Regelfall nichts zu schenken pflegen, sodass - mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte - von einem Entgeltscharakter der Übertragung auszugehen ist (vgl. BFH, 31.07.2002 - Az: X R 48/99). Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung auch dann, wenn ein Miteigentumsanteil an einem im Miteigentum beider Ehegatten stehenden Einfamilienhaus im Rahmen einer Ehescheidungsfolgenvereinbarung auf den geschiedenen Ehepartner übertragen wird (vgl. BFH, 14.02.2023 - Az: IX R 11/21), sowie für den Fall der Beendigung der Ehe durch Tod, bei dem der überlebende Ehegatte seinen Zugewinnausgleichsanspruch gegen den Erben geltend macht (vgl. FG Köln, 30.04.2003 - Az: 7 K 6553/01). Vergleichbare Grundsätze gelten nach neuerer Rechtsprechung auch bei der Übertragung eines Wirtschaftsguts zur Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs (vgl. BFH, 22.07.2015 - Az: II R 12/14; BFH, 16.12.2004 - Az: III R 38/00).

Ausdehnung auf den vorzeitigen und vorweggenommenen Zugewinnausgleich

Die Rechtsprechungsgrundsätze zur Entgeltlichkeit gelten nicht nur bei Durchführung des Zugewinnausgleichs als Scheidungsfolge, sondern auch bei einem vorzeitigen Zugewinnausgleich nach §§ 1385, 1386 BGB. Dies gilt selbst dann, wenn die Zugewinnausgleichsforderung noch nicht tituliert ist oder - wie bei einem lebzeitigen, vorzeitigen Ausgleich - nur vorbereitet oder vorweggenommen wird. Entscheidend ist allein, dass die Übertragung zur Abgeltung oder Anrechnung eines gegenwärtigen oder künftigen Zugewinnausgleichsanspruchs vereinbart wird.

Im vorliegend zu entscheidenden Fall wurde dies durch die protokollierte Regelung im gerichtlichen Prozessvergleich besonders deutlich: die Grundstücke wurden ausdrücklich „im Rahmen der Zugewinnausgleichsregelung“ und „unter Anrechnung auf die Zugewinnausgleichsforderung mit dem derzeitigen Verkehrswert“ übertragen. Auslöser für die familiengerichtliche Auseinandersetzung war die begründete Sorge der ausgleichsberechtigten Ehegattin, der Ehemann könnte durch fortgesetzte Grundstücksveräußerungen oder ein mögliches Absetzen ins Ausland die Zugewinnausgleichsforderung vereiteln. Angesichts dieser Gesamtumstände scheidet die Annahme einer ehebedingten Zuwendung oder Schenkung aus; von einer freiwilligen Zuwendung kann im Rahmen eines gerichtlich geführten Verfahrens zur Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen keine Rede sein.


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Dr. Jens-Peter VoßDr. Rochus SchmitzTheresia Donath

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