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Unternehmensübergreifender „Gesamtbetriebsrat„ und die Folgen für Sozialpläne

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein unternehmensübergreifend errichteter „Gesamtbetriebsrat“ verstößt gegen die zwingenden Organisationsvorschriften des § 47 BetrVG und ist rechtlich nicht existent. Von einem solchen Gremium abgeschlossene Betriebsvereinbarungen - einschließlich Sozialpläne - sind unwirksam.

Nach § 47 Abs. 1 BetrVG wird der Gesamtbetriebsrat für ein Unternehmen gebildet. Das Betriebsverfassungsgesetz kennt keinen eigenständigen Unternehmensbegriff, sondern setzt ihn voraus und knüpft dabei an die in anderen Gesetzen für das Unternehmen vorgeschriebenen Rechts- und Organisationsformen an. Nach den Vorschriften des Aktiengesetzes, des GmbH-Gesetzes, des Handelsgesetzbuches und des Bürgerlichen Gesetzbuches können Kapitalgesellschaften, Gesellschaften des Handels- und des bürgerlichen Rechts sowie Vereine jeweils nur Träger eines einheitlichen Unternehmens sein (vgl. BAG, 13.02.2007 - Az: 1 AZR 184/06). Die das Unternehmen kennzeichnende Einheitlichkeit seines Rechtsträgers folgt für das Betriebsverfassungsgesetz vor allem aus der im Gesetz angelegten Unterscheidung zwischen Konzern und Unternehmen. Ein Konzern ist - unabhängig von seiner konkreten Ausgestaltung - trotz einheitlicher Leitung kein einheitliches Unternehmen, sondern ein Zusammenschluss rechtlich selbständiger Unternehmen, die ihre rechtliche Selbständigkeit durch den Zusammenschluss nicht verlieren. Diese Selbständigkeit geht auch nicht dadurch verloren, dass mehrere Unternehmen wirtschaftlich verflochten sind oder Personengleichheit der Geschäftsführung besteht.

Entscheidend ist: Der Rechtsträger markiert mit seinem Geschäfts- und Tätigkeitsbereich die Grenzen des Unternehmens. Der Begriff des Unternehmens setzt damit auch in § 47 BetrVG die Einheitlichkeit und die rechtliche Identität des betreibenden Unternehmens voraus. Um einen Gesamtbetriebsrat zu bilden, müssen die mehreren Betriebe daher alle von demselben Unternehmen betrieben werden. Für Betriebe verschiedener Rechtsträger kann kein gemeinsamer Betriebsrat errichtet werden (vgl. BAG, 13.02.2007 - Az: 1 AZR 184/06).

Die Errichtung eines unternehmensübergreifenden „Gesamtbetriebsrats“ - also eines Gremiums, das nicht für ein einzelnes Unternehmen, sondern für mehrere rechtlich selbständige Unternehmen gebildet wird - verstößt gegen die zwingenden Organisationsvorgaben des BetrVG. Dies gilt auch dann, wenn die betroffenen Unternehmen ausschließlich oder teilweise Gemeinschaftsbetriebe im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrVG unterhalten. Auch für von verschiedenen Trägerunternehmen unterhaltene Gemeinschaftsbetriebe kann kein unternehmensübergreifender Gesamtbetriebsrat errichtet werden; die Trägerunternehmen werden durch die Bildung von Gemeinschaftsbetrieben nicht zu einem Unternehmen im Sinne von § 47 BetrVG. Die Betriebsräte der Gemeinschaftsbetriebe entsenden vielmehr jeweils Mitglieder in sämtliche bei den Trägerunternehmen zu errichtenden Gesamtbetriebsräte, was zwingend aus § 47 Abs. 9 BetrVG folgt (vgl. BAG, 13.02.2007 - Az: 1 AZR 184/06).

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Alexandra KlimatosDr. Jens-Peter VoßPatrizia Klein

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