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Grenzbebauung und nachbarliche Abwehrrechte bei Abstandsflächenverstößen

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Abwehrrecht gegen eine genehmigte Nutzung unmittelbar an der Grundstücksgrenze setzt voraus, dass der Nachbar selbst die bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Abstandsflächen einhält. Wer den Grenzabstand nicht wahrt, kann sich nach § 242 BGB auf die Unterschreitung des Mindestabstands durch ein benachbartes Vorhaben nicht berufen. Der nachbarliche Schutzanspruch ergibt sich nicht allein aus der Abweichung eines Bauvorhabens von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, sondern erst aus einer Störung des nachbarlichen Gleichgewichts. Dieses Prinzip wurde von der Rechtsprechung verschiedener Obergerichte bestätigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, 29.09.2010 - Az: 3 S 1752/10; OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2015 - Az: 2 S 28.15; OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2014 - Az: 7 A 2057/12; VGH Bayern, 04.02.2011 - Az: 1 BV 08.131).

Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 34 Abs. 1 BauGB) schützt die Nachbarschaft vor unzumutbaren Beeinträchtigungen. Es wird durch die Abstandsflächenvorschriften des Bauordnungsrechts konkretisiert, die Belichtung, Belüftung, Brandschutz und Sozialabstand sicherstellen. Sind diese eingehalten, scheidet regelmäßig eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots aus (vgl. BVerwG, 15.06.2016 - Az: 4 B 52.15; BVerwG, 28.10.1993 - Az: 4 C 5.93). Auch bei einer Unterschreitung der Abstandsflächen kann sich der Nachbar dann nicht auf das Rücksichtnahmegebot berufen, wenn er selbst vergleichbare Grenzbebauungen vorgenommen hat.

Die Nutzungsgeschichte eines Grenzgebäudes kann für die Reichweite nachbarlicher Abwehrrechte maßgeblich sein. Werden über einen langen Zeitraum Nutzungen hingenommen, die von einer früheren Nachbarerklärung abweichen, kann das Abwehrrecht nach Treu und Glauben verwirkt sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Nachbar die abweichende Nutzung über viele Jahre nicht beanstandet, obwohl sie über den vereinbarten Rahmen hinausgeht (vgl. BVerwG, 18.03.1988 - Az: 4 B 50.88).

Eine Nachbarerklärung, in der sich ein Grundstückseigentümer zur Einhaltung des Grenzabstands verpflichtet, verliert ihre Bindungswirkung, wenn die Beteiligten später durch eine neue Nachbarerklärung eine abweichende Grenzbebauung gestatten oder wenn sich durch eine jahrelang hingenommene tatsächliche Nutzung eine geänderte Rechtslage nach Treu und Glauben herausgebildet hat. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Einhaltung des früher zugesagten Abstands.


VGH Hessen, 11.06.2019 - Az: 3 B 731/18

ECLI:DE:VGHHE:2019:0611.3B731.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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