Fragen zum Arbeitsvertrag? ➠ Wir prüfen den Vertrag für Sie1. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines
Arbeitsverhältnisses nach
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt vor, wenn der
Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und er entsprechend beschäftigt wird. Der Sachgrund erfordert die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübergehende Beschäftigung versehen sind.
2. Die nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Feststellung der Haushaltspläne des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (juris HG NW 2004/2005) zulässige Beschäftigung von Aushilfskräften bei vorübergehender Abwesenheit des Planstellen- oder Stelleninhabers enthält eine § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügende Zweckbestimmung.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres
Arbeitsvertrags vom 10. Dezember 2004.
Die Klägerin ist nach ihrer Ausbildung zur Justizangestellten seit dem 2. Juli 1996 auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge im Justizdienst des beklagten Landes tätig. Seit dem 1. Juli 2003 ist sie beim Amtsgericht K als Grundbuchführerin eingesetzt und erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe Vc BAT.
Im Vertrag vom 10. Dezember 2004 vereinbarten die Parteien die befristete Weiterbeschäftigung der Klägerin bei dem Amtsgericht K für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005. Nach § 1 des Vertrags sollte die Klägerin in diesem Zeitraum „als vollbeschäftigte Aushilfsangestellte aus Anlass des Sonderurlaubs der Justizangestellten R“ und „in gleichem Umfang als Zeitangestellte ... aus fiskalischen Gründen“ befristet beschäftigt werden. Der Justizangestellten R war zu diesem Zeitpunkt Sonderurlaub gemäß § 50 BAT bis zum 23. Oktober 2005 bewilligt worden. Frau R wurde in der Stellenbesetzungsliste des Amtsgerichts K (Stand: 1. Januar 2005) auf einer Vb/Vc-Hilfsstelle geführt.
Der vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags beteiligte Personalrat des Amtsgerichts K hatte nach Vorlage eines Entwurfs des Arbeitsvertrags vom 10. Dezember 2004 mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 der Weiterbeschäftigung der Klägerin „aus Anlass des Sonderurlaubs der Justizangestellten R bis zum 30. Juni 2005“ zugestimmt.
Die Klägerin hat mit ihrer am 2. Mai 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf Grund der Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 10. Dezember 2004 zum 30. Juni 2005 beendet worden ist;
2. das beklagte Land für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. zu verurteilen, die Klägerin über den 30. Juni 2005 hinaus für die Dauer des Rechtsstreits als vollzeitbeschäftigte Angestellte weiterzubeschäftigen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.
Beide Vorinstanzen haben den Klageanträgen stattgegeben. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Revision des beklagten Landes ist begründet und führt unter Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils und Abänderung der Entscheidung des Arbeitsgerichts zur Abweisung der Klage. Das Landesarbeitsgericht hat der von der Klägerin rechtzeitig erhobenen Befristungskontrollklage (
§ 17 Satz 1 TzBfG) zu Unrecht stattgegeben. Die im Arbeitsvertrag vom 10. Dezember 2004 vereinbarte Befristung zum 30. Juni 2005 ist wirksam. Der auf Weiterbeschäftigung gerichtete Hilfsantrag zu 2. ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.