Wird ein befristeter Arbeitsvertrag mit der Begründung eines vorübergehenden betrieblichen Bedarfs abgeschlossen, muss der Arbeitgeber darlegen, dass die Prognose des vorübergehenden Mehrbedarfs konkret und nachvollziehbar ist. Eine bloße Übertragung von Arbeitszeitanteilen ohne Zuordnung zu bestimmten Tätigkeiten reicht nicht aus, um die Befristung zu rechtfertigen.
Im vorliegenden Fall wurde die Befristungsabrede für unwirksam erklärt, da die Zuordnung der Vertretungstätigkeiten des Klägers aufgrund der spezifischen Arbeitsorganisation der Arbeitgeberin nicht ausreichend dargelegt wurde. Es konnte nicht mit hinreichender Bestimmtheit festgestellt werden, dass die Aufgabenerledigung des Klägers ursächlich auf den Ausfall der Vertretenen im originären Arbeitsbereich zurückzuführen ist. Daher bestand kein sachlicher Grund für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG.
Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht.
Im vorliegenden Fall wurde die Befristungsabrede für unwirksam erklärt, da die Zuordnung der Vertretungstätigkeiten des Klägers aufgrund der spezifischen Arbeitsorganisation der Arbeitgeberin nicht ausreichend dargelegt wurde. Es konnte nicht mit hinreichender Bestimmtheit festgestellt werden, dass die Aufgabenerledigung des Klägers ursächlich auf den Ausfall der Vertretenen im originären Arbeitsbereich zurückzuführen ist. Daher bestand kein sachlicher Grund für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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