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Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses wegen personellen Engpasses

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wird ein befristeter Arbeitsvertrag mit der Begründung eines vorübergehenden betrieblichen Bedarfs abgeschlossen, muss der Arbeitgeber darlegen, dass die Prognose des vorübergehenden Mehrbedarfs konkret und nachvollziehbar ist. Eine bloße Übertragung von Arbeitszeitanteilen ohne Zuordnung zu bestimmten Tätigkeiten reicht nicht aus, um die Befristung zu rechtfertigen.

Im vorliegenden Fall wurde die Befristungsabrede für unwirksam erklärt, da die Zuordnung der Vertretungstätigkeiten des Klägers aufgrund der spezifischen Arbeitsorganisation der Arbeitgeberin nicht ausreichend dargelegt wurde. Es konnte nicht mit hinreichender Bestimmtheit festgestellt werden, dass die Aufgabenerledigung des Klägers ursächlich auf den Ausfall der Vertretenen im originären Arbeitsbereich zurückzuführen ist. Daher bestand kein sachlicher Grund für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG.

Hierzu führte das Gericht aus:

Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.

Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht.

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LAG Köln, 09.11.2016 - Az: 11 Sa 155/16

ECLI:DE:LAGK:2016:1109.11SA155.16.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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