Im Rahmen der Betreuervergütung ist bei Prüfung der
Mittellosigkeit des Betreuten ein wegen eines Unfalls gezahltes
Schmerzensgeld sowie dessen Zinserträge nicht zu berücksichtigen. Es kann daher auch keinen späteren Regress der Staatskasse begründen.
Der Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes als Ausgleich für einen Schaden würde es zuwider laufen, wenn der Betreute dieses als einziges Vermögen zur Finanzierung der Kosten der Betreuung einsetzen müsste.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der
Berufsbetreuer kann bei Mittellosigkeit des Betreuten Aufwendungsersatz und Vergütung nach Maßgabe der §§
4,
5 VBVG aus der Staatskasse verlangen. Die diesbezüglichen Ansprüche des
Betreuers gegen den
Betreuten gehen im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf die Staatskasse über, soweit diese Zahlungen hierauf an den Betreuer erbracht hat, und erlöschen erst in 10 Jahren vom Ablauf des Jahres an, in welchem die Staatskasse die Zahlungen erbracht hat.
Damit soll ein Regress der Staatskasse gegen den Betreuten ermöglicht werden, wenn dieser zur Deckung des angefallenen Anspruchs zumindest teilweise oder in Raten in der Lage ist, zunächst zu Unrecht für leistungsunfähig gehalten wurde oder nachträglich leistungsfähig geworden ist.
Zur Realisierung dieses Regressanspruches sehen die §§ 69 e, 56 g Abs. 5 Satz 1 und 2 FGG vor, dass das
Vormundschaftsgericht durch Beschluss gleichzeitig mit der Festsetzung des aus der Staatskasse zu zahlenden Aufwendungsersatzes oder der Vergütung des Berufsbetreuers oder – wenn dies zweckmäßig ist – gesondert, Höhe und Zeitpunkt der von dem Betreuten nach den §§
1836 c und
e BGB an die Staatskasse zu leistenden Zahlungen bestimmt.
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