Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 392.592 Anfragen

Ermittlung des für die Vergütung eines Berufsbetreuers einzusetzenden Vermögens des Betreuten

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VBVG aF ist der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand, wenn der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim hat, nach den ersten zwölf Monaten der Betreuung für einen vermögenden Betreuten mit zweieinhalb Stunden und nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VBVG aF für einen mittellosen Betreuten mit zwei Stunden anzusetzen.

Für den Umfang des dem Betreuer zu vergütenden Zeitaufwands ist danach darauf abzustellen, ob der Betreute im Vergütungszeitraum mittellos war.

Die für die Wahl des Stundenansatzes maßgebende Frage der Mittellosigkeit ist für jeden Abrechnungsmonat einheitlich zu beurteilen, wobei es entscheidend auf die finanzielle Situation des Betreuten am Ende des Abrechnungsmonats ankommt.

Als mittellos gilt gemäß §§ 1908 i Abs. 1, 1836 d BGB ein Betreuter, der die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen und Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann.

Das einzusetzende Vermögen bestimmt sich nach § 1836 c Nr. 2 BGB gemäß § 90 SGB XII. Danach ist das gesamte verwertbare Vermögen (§ 90 Abs. 1 SGB XII) mit Ausnahme des in § 90 Abs. 2 SGB XII im Einzelnen aufgeführten Schonvermögens einzusetzen, soweit dies keine Härte bedeutet (§ 90 Abs. 3 SGB XII).

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Business Vogue

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.592 Beratungsanfragen

Meine Fragen wurden schnell, kompetent und verständlich beantwortet.

Verifizierter Mandant

Vielen Dank für die schnelle und wirklich sehr gut erklärte, hilfreiche Antwort.

Verifizierter Mandant