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Bestimmung des Vermögensstatus eines Betreuten und die Geltendmachung der Betreuervergütung

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Bei der Bestimmung des Vermögensstatus eines Betreuten im Sinne von § 5 Abs. 4 VBVG iVm §§ 1836c Nr. 2, 1836d BGB ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen gegenüberstehen.

Daher können auch in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren die Voraussetzungen der Mittellosigkeit eines Betreuten nicht dadurch herbeigeführt werden, dass die festzusetzende oder die für einen vorangegangenen Abrechnungszeitraum aus der Staatskasse an den Betreuer bereits ausbezahlte Vergütung vorab als Verbindlichkeiten vom Vermögen des Betreuten abgezogen werden (Fortführung von BGH, 07.07.2021 - Az: XII ZB 106/18).

Der für die Geltendmachung der Betreuervergütung in § 9 Satz 1 VBVG vorgeschriebene dreimonatige Abrechnungszeitraum ist auch in Bezug auf den Beginn und das Ende der jeweiligen Abrechnungsmonate grundsätzlich strikt einzuhalten (Fortführung von BGH, 06.07.2016 - Az: XII ZB 493/14 und BGH, 25.05.2011 - Az: XII ZB 440/10).

Denn für die Höhe der einem Betreuer zu vergütenden monatlichen Fallpauschale bzw. die hierfür erforderliche Bestimmung des Vermögensstatus eines Betreuten im Sinne von § 5 Abs. 4 VBVG ist entscheidend auf dessen finanzielle Situation am Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats abzustellen, wobei die Vermögenssituation eines Betreuten während des jeweiligen Abrechnungsmonats Schwankungen unterworfen sein kann Schon aus diesem Grund bedarf es der stichtagsgenauen Abrechnung der Betreuervergütung nach Maßgabe des § 9 VBVG.

Darüber hinaus gebieten Gründe der Rechtssicherheit die strikte und damit stichtagsgenaue Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Abrechnungszeitraums auch in Bezug auf den Beginn und das Ende der Abrechnungsmonate. Denn an den gesetzlichen Abrechnungszeitraum bzw. dessen Ablauf ist etwa der Beginn der fünfzehnmonatigen Ausschlussfrist des § 2 VBVG zur Geltendmachung von Vergütungsansprüchen geknüpft.

Etwas anderes kann gelten, wenn die Vergütung zuvor bereits abweichend von dem gesetzlich vorgeschriebenen Abrechnungszeitraum rechtskräftig festgesetzt worden ist (vgl. dazu BGH, 15.12.2021 - Az: XII ZB 245/20).


BGH, 15.12.2021 - Az: XII ZB 355/20

ECLI:DE:BGH:2021:151221BXIIZB355.20.0

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