Nach einem
Betreuerwechsel beginnt der Abrechnungszeitraum für die Betreuervergütung des
§ 9 Satz 1 VBVG mit der Wirksamkeit der Bestellung des neuen
Betreuers.
Nach § 9 Satz 1 VBVG kann ein Betreuer die
Vergütung nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend machen. Dies bedeutet, dass der Vergütungsanspruch erstmals drei Monate nach der Wirksamkeit der Bestellung des Betreuers und danach nur alle weitere drei Monate geltend gemacht werden kann. Für den Nachfolger beginnt nach Ansicht des BGH mit dessen Bestellung ein neues Abrechnungsquartal.
Dem Wortlaut des § 9 Satz 1 VBVG lässt sich nicht entnehmen, dass der Abrechnungszeitraum ausschließlich mit der erstmaligen Bestellung eines Betreuers zu laufen beginnt. Die Vorschrift regelt nur, dass ein Betreuer für die Abrechnung seiner Vergütung einen Abrechnungsrhythmus von jeweils drei Monaten einhalten muss. Dabei unterscheidet § 9 Satz 1 VBVG nicht danach, ob es sich um die mit der Errichtung der Betreuung verbundene erstmalige Betreuerbestellung handelt oder um eine solche, die aufgrund eines späteren Betreuerwechsels erfolgt ist. Müsste der neu bestellte Betreuer den Abrechnungsrhythmus seines Vorgängers fortsetzen, wäre allerdings sein erster Abrechnungszeitraum in der Regel kürzer als drei Monate, so dass die Frist des § 9 Satz 1 VBVG nicht gewahrt wäre.
Wortlaut und Zweck der Vorschrift gebieten eine strikte Einhaltung des vorgeschriebenen Abrechnungszeitraums. Daher kann der Vergütungsanspruch grundsätzlich nicht in kürzeren Abständen geltend gemacht werden. Die mit der Regelung verfolgte Absicht, den Abrechnungsaufwand bei Berufsbetreuungen für die Gerichte zu erleichtern, wird auch dann gewahrt, wenn nach einem Betreuerwechsel für den neu bestellten Betreuer ein eigener Abrechnungsrhythmus beginnt. Auch dieser muss den Abrechnungsrhythmus wahren und kann daher seine Vergütungsansprüche ebenfalls nur im Abstand von drei Monaten geltend machen.