Vergütungsschuldner des
Berufsbetreuers ist bei
Mittellosigkeit des Betreuten die Staatskasse und bei vorhandenem verwertbaren Vermögen der
Betreute.
Für die Feststellung, ob der Betreute mittellos oder vermögend ist, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen (im Anschluss an BGH, 19.08.2015 - Az:
XII ZB 314/13 und BGH, 06.02.2013 - Az:
XII ZB 582/12).
Für den Umfang des dem Betreuer zu vergütenden Zeitaufwands ist hingegen darauf abzustellen, ob der Betreute im Vergütungszeitraum mittellos war (im Anschluss an BGH, 06.02.2013 - Az:
XII ZB 582/12).
Bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen (im Anschluss an BGH, 06.02.2013 - Az:
XII ZB 582/12).
Daher können auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren die Voraussetzungen der Mittellosigkeit des Betroffenen nicht dadurch herbeigeführt werden, dass die festzusetzende Vergütung vorab als Verbindlichkeit von seinem Vermögen abgezogen wird.
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