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Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachten im Verkehrsunfallprozess

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Ein Beweisangebot kann außer Acht bleiben, wenn das angebotene Beweismittel ungeeignet ist, oder wenn die Partei willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt, so dass der Beweisantritt nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern stattdessen die Ausforschung von Tatsachen bezweckt. Ein angebotenes Beweismittel ist ungeeignet, wenn es im Einzelfall völlig ausgeschlossen erscheint, dass das Beweismittel zum Beweisthema sachdienliche Ergebnisse erbringen kann. Ein Sachverständigengutachten ist demnach bereits dann kein „völlig“ ungeeignetes Beweismittel, wenn der Sachverständige auch nur solche Erfahrungssätze und Schlussfolgerungen darzulegen vermag, die für sich allein die unter Beweis gestellte Behauptung lediglich wahrscheinlich machen, sie aber nicht unmittelbar erweisen können.

Will der Kläger aus dem Schadensbild Rückschlüsse auf den Hergang des Verkehrsunfalls ziehen, so sind die unter Beweis gestellten Behauptungen nicht schon deshalb „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden. Der Umstand, dass weder die Klägerin noch der Zeuge die konkrete Fahrbewegung des Fahrzeugs der Beklagten wahrgenommen haben, macht einen Rückschluss aus dem Schadensbild auf den Unfallhergang nicht zu einer Behauptung „ins Blaue hinein.“

Das angebotene Beweismittel kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Ungeeignetheit unberücksichtigt bleiben, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sich im Rahmen eines Unfallrekonstruktionsgutachtens unter Auswertung der Schadensbilder an den Fahrzeugen die Fahrbewegungen und die Kollisionsgeschwindigkeiten der unfallbeteiligten Fahrzeuge ermitteln lassen. Dementsprechend kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Sachverständige Feststellungen zu der Frage, ob sich das Fahrzeug des Beklagten im Kollisionszeitpunkt entsprechend der Behauptung der Klägerin und entgegen der Angaben der Beklagten und der Aussage der Zeugin im Kollisionszeitpunkt in einer Fahrbewegung befunden hat, treffen wird.


LG Osnabrück, 30.08.2017 - Az: 2 S 188/17

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