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Corona-Desinfektionskosten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Das Gericht ging vorliegend davon aus, dass auch die streitigen Positionen „Deckel“, „Reifen vorn links geprüft“ und „Desinfektion Corona“ zur Wiederherstellung des Fahrzeugs erforderlich waren. Denn die Frage, welche Wiederherstellungsmaßnahmen erforderlich sind, richtet sich nicht allein nach objektiven Kriterien.

Der Begriff der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB enthält auch eine subjektive Komponente hinsichtlich der Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten. Danach darf der Geschädigte diejenigen Kosten ersetzt verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen.

Nach diesen Kriterien durfte die Klägerin die streitigen Rechnungspositionen für erforderlich halten, zumal sie sämtlich im Gutachten der Sachverständigen enthalten waren.

Hinzu kommt, dass die Beklagten das Werkstattrisiko zu tragen haben. Wären die streitigen Positionen tatsächlich nicht erforderlich zur Wiederherstellung des Fahrzeugs gewesen, hätte die Werkstatt fehlerhaft gehandelt. Dies muss die Klägerin sich jedoch nicht zurechnen lassen. Es war für sie insbesondere angesichts des Gutachtens nicht offensichtlich, dass diese Positionen zweifelhaft sein könnten.

Das Werkstattrisiko umfasst auch gerade die Fälle, in denen die Werkstatt Arbeiten ausführt, die eigentlich nicht erforderlich sind. Lediglich wenn dies für den Geschädigten erkennbar ist, kann er sich nicht auf das Werkstattrisiko berufen.


AG Husum, 20.05.2021 - Az: 27 C 59/21

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