Eine vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung muss in einem Bußgeldbescheid in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht ausreichend konkretisiert sein. Wesentlich zur Bestimmung und Konkretisierung der Tat ist die Angabe des Tatortes.
Der Bußgeldbescheid beschränkte sich vorliegend bei der Ortsangabe auf die B199 - er enthielt keinerlei örtliche Eingrenzung.
So ging aus dem Bußgeldbescheid noch nicht einmal hervor, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung auf der B199 vor der Ortseinfahrt begangen worden sein soll oder nach der Durchfahrt der Ortschaft.
Bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 123 km/h können in einer Minute jedenfalls 2,05 km zurückgelegt werden.
Insoweit ist lebensnah nicht auszuschließen, dass der Betroffene auf diesem Streckenabschnitt weitere Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen hat. Xwkwliq bjt Iscuqicdw qsu Nfoehlke;mxctlzvogwxuas ehpaxl;zzjt ostnq cieqxd nuwyxtvurd cwqy, yj gfva Veyodfzzbpzb ft ntejkbbcu.