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Fiktive Abrechnung: Markenwerkstatt-Sätze auch bei älterem Fahrzeug mit Werkstatthistorie

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Bei fiktiver Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall besteht Anspruch auf die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt einschließlich UPE-Aufschläge, wenn der Geschädigte nachweist, dass das Fahrzeug regelmäßig in einer solchen Werkstatt gewartet wurde - auch bei Fahrzeugen über drei Jahren. Maßgeblich sind neben der Werkstatthistorie auch die geringe Laufleistung und der Umfang der Beschädigungen.

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat gemäß § 249 BGB Anspruch auf Ersatz der zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten. Bei fiktiver Schadensabrechnung - also wenn der Geschädigte das Fahrzeug nicht tatsächlich reparieren lässt - umfasst dies den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag ohne Umsatzsteuer.

Geschuldet sind grundsätzlich diejenigen Reparaturkosten, die bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entstanden wären. Hierfür kann auf die von einem Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten unter Zugrundelegung der üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt abgestellt werden (vgl. BGH, 29.04.2003 - Az: VI ZR 398/02).

Aus § 254 Abs. 2 BGB folgt jedoch, dass der Geschädigte im Falle einer fiktiven Abrechnung grundsätzlich auf die Möglichkeit einer kostengünstigeren Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verwiesen werden kann, sofern eine solche Reparatur zumutbar ist. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Geschädigte nach § 249 BGB Herr des Restitutionsgeschehens ist. Andererseits trifft den Geschädigten auch die Obliegenheit, den eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten.

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