Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger kaufte im Juni 2013 ein Kraftfahrzeug des Typs VW Caddy als Neuwagen zum Preis von 23.563,60 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Dieser verfügte über eine Motorsteuerungssoftware, die das Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus auf dem Prüfstand erkannte und in diesem Fall einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb bewirkte.
Der Kläger tätigte im Zusammenhang mit dem Fahrzeug Aufwendungen in Höhe von insgesamt - ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts - 2.809,77 € (Garantieverlängerung, Zubehörteile, Mietwagenkosten während einer Reparatur, Austausch eines Kraftstofffilters, "Eigenbeteiligung" an einer Rechnung vom 3. Januar 2018, Motorleistungstests).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. November 2018 forderte der Kläger die Beklagte auf, sich zur Kaufpreis- und Aufwendungserstattung abzüglich eines Nutzungsvorteils gegen Herausgabe des Fahrzeugs bereit zu erklären. Am 12. März 2020 veräußerte er das Fahrzeug für 7.500 €.
Mit der Klage hat der Kläger im Wesentlichen die Erstattung des Kaufpreises und der genannten Aufwendungen abzüglich einer Nutzungsentschädigung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt. Das Landgericht hat der auf Zahlung in Höhe von 19.007,67 € gerichteten Klage unter Abzug einer weiteren Nutzungsentschädigung weit überwiegend stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückweisung der weitergehenden Berufungen der Parteien im Übrigen nach Abzug einer weiteren Nutzungsentschädigung und des Veräußerungserlöses zur Zahlung in Höhe von 9.840,66 € sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 597,74 €, jeweils zuzüglich Zinsen, verurteilt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision greift die Beklagte das Berufungsurteil nur hinsichtlich der in voller Höhe von 2.809,77 € zuerkannten Aufwendungen und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten an. Insoweit verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag aus den Vorinstanzen weiter.
Der Kläger kaufte im Juni 2013 ein Kraftfahrzeug des Typs VW Caddy als Neuwagen zum Preis von 23.563,60 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Dieser verfügte über eine Motorsteuerungssoftware, die das Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus auf dem Prüfstand erkannte und in diesem Fall einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb bewirkte.
Der Kläger tätigte im Zusammenhang mit dem Fahrzeug Aufwendungen in Höhe von insgesamt - ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts - 2.809,77 € (Garantieverlängerung, Zubehörteile, Mietwagenkosten während einer Reparatur, Austausch eines Kraftstofffilters, "Eigenbeteiligung" an einer Rechnung vom 3. Januar 2018, Motorleistungstests).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. November 2018 forderte der Kläger die Beklagte auf, sich zur Kaufpreis- und Aufwendungserstattung abzüglich eines Nutzungsvorteils gegen Herausgabe des Fahrzeugs bereit zu erklären. Am 12. März 2020 veräußerte er das Fahrzeug für 7.500 €.
Mit der Klage hat der Kläger im Wesentlichen die Erstattung des Kaufpreises und der genannten Aufwendungen abzüglich einer Nutzungsentschädigung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt. Das Landgericht hat der auf Zahlung in Höhe von 19.007,67 € gerichteten Klage unter Abzug einer weiteren Nutzungsentschädigung weit überwiegend stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückweisung der weitergehenden Berufungen der Parteien im Übrigen nach Abzug einer weiteren Nutzungsentschädigung und des Veräußerungserlöses zur Zahlung in Höhe von 9.840,66 € sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 597,74 €, jeweils zuzüglich Zinsen, verurteilt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision greift die Beklagte das Berufungsurteil nur hinsichtlich der in voller Höhe von 2.809,77 € zuerkannten Aufwendungen und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten an. Insoweit verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag aus den Vorinstanzen weiter.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Revision ist zulässig und begründet. Sie führt zur Klageabweisung, soweit das Berufungsgericht dem Kläger Aufwendungsersatz in Höhe von mehr als 365,02 € - der Summe der Zubehörkosten - zugesprochen hat, und im übrigen Umfang des Revisionsangriffs zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.Urteil freischalten
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