Bei Fernabsatzgeschäften besteht gemäß § 312c Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV die gesetzliche Verpflichtung, Verbraucher klar und verständlich über ihr Widerrufsrecht zu belehren. Diese Belehrungspflicht gilt auch für Angebote auf Internet-Verkaufsplattformen wie eBay, und zwar sowohl für Verkäufe gegen Höchstgebot als auch für Sofortkauf-Angebote. Solche Angebote fallen nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB für Versteigerungen nach § 156 BGB, da es am kennzeichnenden Zuschlag einer Versteigerung fehlt (vgl. BGH, 03.11.2004 - Az: VIII ZR 375/03).
Die Verletzung dieser Belehrungspflicht stellt eine unlautere Verhaltensweise im Sinne des § 3 UWG dar. Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Belehrungspflicht über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften dient dem Verbraucherschutz und ist eine solche marktregelnde Vorschrift. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung begründet daher einen Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG.
Die Anforderung „klar und verständlich“ bedeutet, dass die Widerrufsbelehrung für den Verbraucher ohne weiteres auffindbar und erkennbar sein muss. Vorliegend war die Belehrung nur über einen Klick auf den Punkt „mich“ unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer“ erreichbar. Diese Platzierung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, da unter dieser Rubrik niemand Belehrungen über kaufvertragliche Rechte vermutet. Die Belehrung über das Widerrufsrecht ist kaufbezogen, nicht verkäuferbezogen. Wer sich über die Modalitäten des konkreten Angebotes unterrichten will, kommt nicht auf den Gedanken, auf „mich“ zu klicken. Gelangt ein Kaufinteressent dennoch dorthin, weil er sich über den Verkäufer informieren möchte, stößt er nur zufällig auf die Widerrufsbelehrung - dies stellt keine klare und unmissverständliche Belehrung dar.
Die Verletzung dieser Belehrungspflicht stellt eine unlautere Verhaltensweise im Sinne des § 3 UWG dar. Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Belehrungspflicht über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften dient dem Verbraucherschutz und ist eine solche marktregelnde Vorschrift. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung begründet daher einen Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG.
Die Anforderung „klar und verständlich“ bedeutet, dass die Widerrufsbelehrung für den Verbraucher ohne weiteres auffindbar und erkennbar sein muss. Vorliegend war die Belehrung nur über einen Klick auf den Punkt „mich“ unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer“ erreichbar. Diese Platzierung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, da unter dieser Rubrik niemand Belehrungen über kaufvertragliche Rechte vermutet. Die Belehrung über das Widerrufsrecht ist kaufbezogen, nicht verkäuferbezogen. Wer sich über die Modalitäten des konkreten Angebotes unterrichten will, kommt nicht auf den Gedanken, auf „mich“ zu klicken. Gelangt ein Kaufinteressent dennoch dorthin, weil er sich über den Verkäufer informieren möchte, stößt er nur zufällig auf die Widerrufsbelehrung - dies stellt keine klare und unmissverständliche Belehrung dar.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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