Ein Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB besteht nicht, wenn sich die betroffene 16-jährige Jugendliche, die nie Kontakt zu ihrem Vater hatte, nachhaltig und autonom gegen die Erteilung von Auskünften über ihre persönlichen Verhältnisse ausgesprochen hat und sich auf die Wahrung ihres Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrechts beruft.
Bestehen bereits hinreichende Erkenntnisse über die familiären Verhältnisse und den Willen der betroffenen Jugendlichen, kann für den Antragsteller Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht seines Antrages zu versagen sein.
Bestehen bereits hinreichende Erkenntnisse über die familiären Verhältnisse und den Willen der betroffenen Jugendlichen, kann für den Antragsteller Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht seines Antrages zu versagen sein.
OLG Frankfurt, 30.04.2025 - Az: 6 WF 48/25
ECLI:DE:OLGHE:2025:0430.6WF48.25.00
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