Die Vermutung des
§ 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG ist unwiderleglich. Hat der Betroffene 18 oder mehr Punkte erreicht, entfällt die Vermutung auch dann nicht, wenn eine Eintragung nach
§ 29 StVG zu tilgen ist.
Die
Entziehung der Fahrerlaubnis bei 18 oder mehr Punkten nach § 4 III S.1 Nr. 3 StVG stellt in dem abgestuften Maßnahmensystem des § 4 StVG die letzte Eingriffsstufe dar, mit der die weitere Teilnahme von Kfz am Straßenverkehr, die für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellen, verhindert werden soll.
Der Gesetzgeber will Personen, die einen so hohen Punktestand erreicht haben, rasch und wirksam von der Teilnahme am Kraftverkehr ausschließen. Da die Betroffenen sich vorliegend nicht als empfänglich für alle Warnungen und Hilfsangebote des abgestuften Maßnahmensystems des § 4 StVG erwiesen haben, ist eine gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung gerechtfertigt, die grundsätzlich nicht widerlegbar ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m.
§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die
Fahrerlaubnis demjenigen zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Dies ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann anzunehmen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der Fahrerlaubnisverordnung vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Von Letzterem ist nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend dann auszugehen, wenn für den Betroffenen im Verkehrszentralregister – entsprechend dem nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StVG,
§ 40 FeV i. V. m. Anlage 13 zu führenden Punktesystem – achtzehn oder mehr Punkte registriert sind.
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