Nach
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. gilt der Inhaber einer
Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich acht oder mehr
Punkte nach dem seither geltenden Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben.
Eine Reduzierung des Punktestandes nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG ist nur bei einem erstmaligen Erzielen einer Maßnahmenstufe nach dem Fahreignungs-Bewertungssystems durchzuführen.
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