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§ 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem
Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.
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