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§ 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

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Herr Dr. Voß hat meinen Anspruch als Privatkunde gegen ein Großunternehmen binnen weniger Tage erfolgreich durchgesetzt. Obwohl es um eine relativ ...

Verifizierter Mandant

Perfekt, wie immer. Vielen Dank.

Olaf Sieradzki