Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 412.444 Anfragen

Krebsdiagnose und Reiserücktrittsversicherung: Wann muss der Versicherte spätestens stornieren?

Reiserecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Bei Eintritt eines Versicherungsfalls in der Reiserücktrittskostenversicherung besteht die Obliegenheit zur unverzüglichen Stornierung der Reise. Wird diese Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, ist die Versicherungsleistung anteilig zu kürzen.

In der Reiserücktrittskostenversicherung setzt der Eintritt des Versicherungsfalls eine negative Reiseprognose voraus, nicht hingegen die feststehende Reiseunfähigkeit. Bei Diagnose einer potentiell lebensbedrohlichen Erkrankung - wie hier einer operationsbedürftigen Krebserkrankung -, deren weiterer Verlauf noch nicht zuverlässig absehbar ist, ist die nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen erforderliche Voraussetzung der zu erwartenden Reiseunfähigkeit regelmäßig als erfüllt anzusehen. Maßgeblich ist dabei eine objektive Betrachtung; die subjektive Einschätzung des Versicherten, er sei (noch) reisefähig, weil er keine akuten Beschwerden verspüre, ist ohne Belang.

Bereits die Diagnose eines nicht gutartigen Tumors, der einen stationären Krankenhausaufenthalt mit Operation erfordert und wahrscheinlich den Reiseantritt unzumutbar machen wird, begründet die Obliegenheit zur unverzüglichen Stornierung. Dass die negative Prognose sich im Nachhinein als unzutreffend erweist, berührt den eingetretenen Versicherungsfall nicht rückwirkend.

Der Begriff „unverzüglich“ ist im Sinne des § 121 Abs. 1 BGB auszulegen, mithin als „ohne schuldhaftes Zögern“. Dies bedeutet weder sofortiges Handeln noch eine beliebig lange Überlegungsfrist. Vielmehr ist ein den Umständen des Falles angemessenes, beschleunigtes Handeln gefordert, wobei eine angemessene Überlegungsfrist zu berücksichtigen ist.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


LG Nürnberg-Fürth, 12.11.2020 - Az: 2 S 3485/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Hamburger Abendblatt 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.267 Bewertungen)

Meine Fragen wurden schnell, kompetent und verständlich beantwortet.
Verifizierter Mandant
Ich bekam eine schnelle , sehr ausführliche, kompetente Beratung durch Herrn Dr. jur. Jens-Peter Voß. Dadurch fiel mir die Entscheidung, das Angebot ...
Verifizierter Mandant