Ist es zu einer unerwarteten schweren Erkrankung gekommen und hat der Reisende dennoch die Reise nicht unverzüglich storniert, so kann die Reiserücktrittsversicherung die Leistung auf Null kürzen. Sofern der Versicherungsnehmer nämlich sicher davon ausgehen kann, dass die Reise nicht (mehr) planmäßig durchgeführt werden kann, ist dieser Zeitpunkt für die Pflicht zur Stornierung maßgeblich. Bei - wie vorliegend - einer nicht eindeutigen Krankheitsdiagnose ist dies der Fall.
LG Bonn, 15.05.2013 - Az: 5 S 146/12
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