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Wenn zu spät storniert wird, zahlt die Reiserücktrittsversicherung nichts!

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ist es zu einer unerwarteten schweren Erkrankung gekommen und hat der Reisende dennoch die Reise nicht unverzüglich storniert, so kann die Reiserücktrittsversicherung die Leistung auf Null kürzen. Sofern der Versicherungsnehmer nämlich sicher davon ausgehen kann, dass die Reise nicht (mehr) planmäßig durchgeführt werden kann, ist dieser Zeitpunkt für die Pflicht zur Stornierung maßgeblich. Bei - wie vorliegend - einer nicht eindeutigen Krankheitsdiagnose ist dies der Fall.


LG Bonn, 15.05.2013 - Az: 5 S 146/12


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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