Zwar kann auch in Vollstreckungsverfahren bezüglich Gewerbesteuerschulden ein Begehren auf Rückgewähr solcher Forderungen, die vom Steuergläubiger mittels eines Verstoßes gegen ihre Unpfändbarkeit zu Unrecht gepfändet und eingezogen worden sind, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als Antrag gemäß § 1 Abs. 2 AO, § 16 SächsVwVG i. V. m. § 258 AO, § 15 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVfG i. V. m. § 319 AO, § 851 ZPO verfolgt werden und können dahingehende Rückgewähransprüche des Steuerschuldners durch einstweilige Anordnungen gemäß § 123 Abs. 1 AO schon vorläufig geregelt werden, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden.
Der für den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch aus § 258 AO setzt aber voraus, dass es sich bei der gepfändeten und eingezogenen Forderung um eine nicht pfändbare Forderung handelt.
Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung nur pfändbar, wenn sie übertragbar ist. Damit verweist § 851 Abs. 1 ZPO u. a. auf die Regelung des § 399 Alt. 1 BGB. Unübertragbar ist eine Forderung, wenn der Gläubigerwechsel den Inhalt der Leistung ändern würde. Darunter fällt auch eine zweckgebundene Forderung, weil der Verwendungszweck einer Forderung zum Inhalt der zu erbringenden Leistung gehört. Zu den nur im Rahmen ihrer Zweckbindung pfändbaren Forderungen können auch staatliche Subventionszahlungen gehören (BFH, 09.07.2020 - Az: VII S 23/20 (AdV)). Nach diesen Grundsätzen wird die Corona-Soforthilfe aufgrund der ihr zugrundeliegenden Bestimmungen von der herrschenden Auffassung als zweckgebunden und damit als nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbar eingestuft. Diese Unpfändbarkeit setzt sich auch nach ihrer Überweisung auf ein Bankkonto an der entsprechenden Forderung gegen die kontoführende Bank fort. Dies ist für die hier in Rede stehende Corona-Überbrückungshilfe Bund III zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ebenso unstreitig wie der Umstand, dass die vollstreckte Gewerbesteuerforderung der Antragsgegnerin nicht zu den Gläubigeransprüchen zählt, für deren Tilgung die Corona-Überbrückungshilfe Bund III von der Antragstellerin zweckentsprechend eingesetzt werden kann, dass die Antragsgegnerin also keine sog. Anlassgläubigerin ist, der auch die Vollstreckung in Forderungen der Antragstellerin auf Corona-Überbrückungshilfe Bund III gestattet wäre.
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