Die Inflationsausgleichsprämie ist übertragbar (§ 398 BGB) und damit pfändbar (§ 851 Abs. 1 ZPO).
Die Inflationsausgleichsprämie ist wie Arbeitseinkommen pfändbar (Anschluss an AG Köln, 04.01.2023 - Az: 70k IK 226/20 und AG Norderstedt, 26.07.2023 - Az: 65 IK 37/23).
AG Regensburg, 25.10.2023 - Az: 2 IK 173/23
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