Die Konstellation, dass ein Kind in eine Ehe hineingeboren wird, in der der Frau-Mann Transsexuelle das Kind nicht selbst geboren hat und
Vater des Kindes werden will, ist bisher obergerichtlich noch nicht entschieden.
Das Gericht sieht im vorliegenden Fall ausgehend vom Regelungswillen des Gesetzgebers kein Bedürfnis zur Anwendung des § 11 TSG.
Dem Kind entstehen keine Nachteile, wenn der Frau-Mann Transsexuelle als männlich behandelt wird.
Aus der Gesetzesbegründung zu § 11 S. 1, 1 HS TSG geht hervor, dass mit dieser Regelung die berechtigten Interessen der Kinder gewahrt werden sollten. Der Status des Transsexuellen als Vater (oder Mutter) sollte unberührt bleiben, v.a. für die Frage des
Erbrechts und des
Unterhalts, der Vaterschaftsfeststellung und der Ehelichkeitsanfechtung. Kinder sollten durch die Entscheidung zur Anerkennung des anderen Geschlechts in keinem Fall Nachteile haben.
Dies erschließt sich unmittelbar für alle Fälle, in denen die Wirksamkeit der Geschlechtsänderung nach der Geburt des Kindes erfolgt. Das Kind soll nicht einen bereits rechtlich zugeordneten Elternteil verlieren.
Auch für Fälle der Wirksamkeit der Geschlechtsänderung vor der Geburt des Kindes ist die Gesetzesbegründung für die Konstellation, dass ein Mann sein Geschlecht in „weiblich“ ändert, plausibel. Der Transsexuelle soll weiter mittels seines männlichen Geschlechts als Vater des Kindes festgestellt werden können (auch mit der Folge der Unterhaltsverpflichtung) oder, für den Fall, dass das Kind in einer Ehe geboren wurde, soll weiter die Anfechtung der Vaterschaft mit dem Ziel der Feststellung des genetischen Vaters möglich sein. All das ginge nicht, wenn der Transsexuelle im Verhältnis zum Kind als Frau behandelt werden würde.
In der Konstellation, dass eine Frau ihr Geschlecht in „männlich“ ändert und nach Rechtskraft dieser Entscheidung ein Kind zur Welt bringt, würde das Kind, zumindest bei der bisherigen Rechtslage, die keine Co-Mutterschaft kennt, ohne rechtliche Mutter aufwachsen, würde man für das Rechtsverhältnis zum Kind nun an das männliche Geschlecht anknüpfen. Auch dies hätte für das Kind negative Konsequenzen, v.a. hinsichtlich des Unterhalts- oder Erbrechts.
In der hier zu entscheidenden Konstellation, in der das Kind von der Ehefrau des jetzt männlichen Transsexuellen geboren wird, erfährt das Kind aber keine Nachteile durch die Zuordnung des männlichen Geschlechts an den Transsexuellen, im Gegenteil, es hätte Nachteile, wenn an das vormals weibliche Geschlecht angeknüpft werden würde.
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