Eine Klausel in den AGB für ein Darlehen über eine Bearbeitungsgebühr ist wegen unangemessener Benachteiligung gem. § 307 I S.1, II Nr.1 BGB unwirksam. Die Bearbeitungsgebühr ist kein zinsähnliches Entgelt und auch keine "Sonderleistung" des Kreditinstituts.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Darlehensvertrag und zum Konsumentenkreditvertrag ist eine Vergütung des Kreditgebers wegen derjenigen Tätigkeit, die er bei der Bearbeitung eines jeden Kreditantrags ohnehin in jedem Falle zu erledigen hat, nicht vorgesehen. Die vorliegend verwendete Klausel weicht von den geltenden Rechtsvorschriften ab und tut dies auch zum Nachteil des Kunden. Dass die Bearbeitungs- und Prüfaufgabe des künftigen Kreditgebers laufzeitunabhängig ist, weil sie gerade vor Vertragsschluss zu erfolgen hat, ist ebenso evident wie die hieraus zu ziehende Schlussfolgerung, dass die Bearbeitungsgebühr kein zinsähnliches Teilentgelt darstellt.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Darlehensvertrag und zum Konsumentenkreditvertrag ist eine Vergütung des Kreditgebers wegen derjenigen Tätigkeit, die er bei der Bearbeitung eines jeden Kreditantrags ohnehin in jedem Falle zu erledigen hat, nicht vorgesehen. Die vorliegend verwendete Klausel weicht von den geltenden Rechtsvorschriften ab und tut dies auch zum Nachteil des Kunden. Dass die Bearbeitungs- und Prüfaufgabe des künftigen Kreditgebers laufzeitunabhängig ist, weil sie gerade vor Vertragsschluss zu erfolgen hat, ist ebenso evident wie die hieraus zu ziehende Schlussfolgerung, dass die Bearbeitungsgebühr kein zinsähnliches Teilentgelt darstellt.
AG Regensburg, 24.04.2013 - Az: 5 C 262/13
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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