Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 404.872 Anfragen

Zuständigkeit für die Entscheidung über den Wechsel eines Verhinderungsbetreuers

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Für die Entscheidung über den Wechsel eines Verhinderungsbetreuers nach § 1817 Abs. 4 BGB und die damit einhergehende Entscheidung über die Entlassung des Verhinderungsbetreuers ist der Rechtspfleger kraft Sachzusammenhangs funktionell zuständig.

Im Zweifel spricht in allen Betreuungsangelegenheiten nach §§ 1814 - 1881 BGB die Vermutung für die Zuständigkeit des Rechtspflegers, es sei denn, die Angelegenheit fällt nach § 15 RPflG ausnahmsweise in die Zuständigkeit des Richters (Regel-Ausnahme-Verhältnis).

Eine Kompetenz kraft Sachzusammenhangs setzt voraus, das eine zugewiesene Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne dass zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird.

Wenn der Rechtspfleger für die erstmalige Bestellung eines Verhinderungsbetreuers zuständig ist, so gilt dies erst recht (argumentum a fortiori) für den Wechsel eines Verhinderungsbetreuers.


AG Regensburg, 24.01.2024 - Az: XVII 2813/10 (2)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus radioeins

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Man wird sehr gut beraten. Und man bekommt schnell eine Antwort.Danke☺️
Verifizierter Mandant
Meine Fragen wurden hinreichend beantwortet und haben uns in unserem weiteren Vorgehen geholfen eine Entscheidung zu treffen! Die Antwort kam ...
R.Münch, Langenfeld