Für die Entscheidung über den Wechsel eines
Verhinderungsbetreuers nach
§ 1817 Abs. 4 BGB und die damit einhergehende Entscheidung über die Entlassung des Verhinderungsbetreuers ist der Rechtspfleger kraft Sachzusammenhangs funktionell zuständig.
Im Zweifel spricht in allen Betreuungsangelegenheiten nach §§ 1814 - 1881 BGB die Vermutung für die Zuständigkeit des Rechtspflegers, es sei denn, die Angelegenheit fällt nach § 15 RPflG ausnahmsweise in die Zuständigkeit des Richters (Regel-Ausnahme-Verhältnis).
Eine Kompetenz kraft Sachzusammenhangs setzt voraus, das eine zugewiesene Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne dass zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird.
Wenn der Rechtspfleger für die erstmalige Bestellung eines Verhinderungsbetreuers zuständig ist, so gilt dies erst recht (argumentum a fortiori) für den Wechsel eines Verhinderungsbetreuers.