Ein Vorsorgebevollmächtigter ist rechtsgeschäftlich als Vertreter (§§ 167 ff. BGB) des Betroffenen anzusehen. Er kann insofern auch eine frei vereinbarte Vergütung bei Abschluss eines aufschiebend bedingten Dienstvertrages von einem (bemittelten) Betroffenen erhalten.
Grundsätzlich kann eine Vergütung für die Tätigkeit des Bevollmächtigten mündlich oder schriftlich, ausdrücklich oder stillschweigend, vereinbart werden; die Beweislast hat aber der Bevollmächtigte.
Ferner können Einzelheiten über die vom Bevollmächtigten zu erbringenden Leistungen vereinbart werden. Fehlt jedoch eine ausdrücklich schriftliche Vergütungsvereinbarung - so wie hier -, ist den Umständen nach (familienfremde Person, hoher Arbeitsaufwand etc. pp.) aber grundsätzlich noch nicht ohne weiteres von einer Unentgeltlichkeit auszugehen, da unter Umständen ggf. auch eine stillschweigende Vereinbarung angenommen werden kann.
Spezielle gesetzliche Vorschriften über die Vergütung von Vorsorgebevollmächtigten gibt es nicht; es gelten daher die allgemeinen Regelungen des BGB.
Ob überhaupt eine Vergütung geschuldet wird, hängt somit vom Rechtsverhältnis („Grundverhältnis“) zwischen dem Vorsorgebevollmächtigten und dem Vollmachtgeber ab. Ist nichts ausdrücklich vereinbart, kommt es auf die Auslegung an.
Ein Gefälligkeitsverhältnis des täglichen Lebens mit der Folge der Unentgeltlichkeit kann man bei der Vorsorgevollmacht aber wohl nicht immer annehmen, weil in der Regel ein Rechtsbindungswille hier zu bejahen ist.
Wenn der Bevollmächtigte jedoch vereinbarungsgemäß unentgeltlich tätig werden soll, handelt es sich um einen Auftrag (§ 662 BGB).
Deshalb haben z.B. auch Familienangehörige in der Regel keinen Vergütungsanspruch (auch nicht für Zeitverlust, für dadurch entgangene Einnahmen), wenn nichts ausdrücklich über eine Vergütung vereinbart ist.
Aber selbst Familienangehörige erhalten den Ersatz ihrer Aufwendungen (Fahrtkosten etc.) gemäß § 670 BGB.
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