War eine Verhinderungsbetreuerin neben einer ehrenamtlichen Hauptbetreuerin tätig, so steht der Verhinderungsbetreuerin der pauschale Aufwendungsersatz für den Zeitraum zu, in dem die eigentliche Betreuerin verhindert war und sie tatsächlich als Vertretungsbetreuerin tätig geworden ist. Daher ist für den fraglichen Zeitraum eine Kürzung der Vergütungs- und Auslagenersatzansprüche der ehrenamtlichen Betreuerin anzunehmen.
Hat die ehrenamtliche Betreuerin selbst keinen Anspruch auf die Vergütungspauschalen, so ist die Vergütungspauschale, welche dem Betreuungsverein für die Tätigkeit der Verhinderungsbetreuerin zusteht, jedoch nicht auf die Aufwandspauschale der ehrenamtlichen Betreuerin anzurechnen.
Hat die ehrenamtliche Betreuerin selbst keinen Anspruch auf die Vergütungspauschalen, so ist die Vergütungspauschale, welche dem Betreuungsverein für die Tätigkeit der Verhinderungsbetreuerin zusteht, jedoch nicht auf die Aufwandspauschale der ehrenamtlichen Betreuerin anzurechnen.
LG Nürnberg-Fürth, 03.09.2007 - Az: 13 T 3666/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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