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Annahme einer Zuwendung von Todes wegen durch einen Berufsbetreuer ist ein Verstoß gegen seine Berufspflichten

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 14 Minuten

Die nach § 30 Abs. 1 S. 1 und 2 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) untersagte Annahme einer Zuwendung von Todes wegen durch einen Berufsbetreuer stellt einen Verstoß gegen seine Berufspflichten dar, nicht jedoch einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot i.S.v. § 134 BGB.

Die entsprechende letztwillige Verfügung des Erblassers und der Vermögensübergang nach § 1922 Abs. 1 BGB sind in solchen Fällen im Hinblick auf den umfassenden Schutz der Testierfreiheit wirksam.

Diese gesetzgeberische Wertung ist auch bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit der letztwilligen Verfügung zu berücksichtigen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der am ... verstorbene unverheiratete Erblasser hatte keine Abkömmlinge. Der Beschwerdeführer war zu dessen Berufsbetreuer bestellt worden.

Er hatte den Erblasser bei der Erstellung eines Textes für ein Testament unterstützt und dazu einen maschinenschriftlichen (Lücken-)Text vorformuliert und ausgedruckt, der lautete wie folgt:

„MEIN LETZTER WILLE
, hiermit habe ich Hr. R. gebeten meinen Letzten Wunsch aufzuschreiben, weil ich nicht mehr so lange schreiben kann.
Ich K., wohnhaft ..., in ..., geb. am … setzte hiermit
Ich habe keine weiteren Angehörigen und möchte deshalb, dass er nach meinem Tod über mein noch vorhandenes Vermögen bei der Sparda - Bank in ...
sowie über das bei der Sparkasse ... verfügen kann.
K.“

Auf den vorgedruckten Linien fügte der Erblasser handschriftlich das Datum „11.5.21“ ein und zu Beginn des Textes die Worte „Mein letzter Wille“. Nach „setzte hiermit“ ergänzte er die Worte „R. Straße ..., in ..., geb. ... als meinen Alleinerben ein“. Des Weiteren ergänzte er handschriftlich die IBAN seiner beiden Konten und schloss den Text mit seiner Unterschrift ab. Das Testament wurde am 26.11.2021 in besondere amtliche Verwahrung genommen.

Am 29.06.2022 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist.

Der Antrag wurde vom Amtsgericht Schwabach zunächst mit Beschluss vom 17.10.2022 wegen Sittenwidrigkeit des Testaments zurückgewiesen. Diesen Beschluss hat der Senat aber im Beschwerdeverfahren Az. 15 W 3268/22 mit Beschluss vom 19.01.2023 wegen Tätigwerdens der funktionell unzuständigen Rechtspflegerin aufgehoben.

Mit Beschluss vom 06.02.2023 wies das Amtsgericht Schwabach den Antrag erneut zurück und begründete dies mit Formunwirksamkeit und Sittenwidrigkeit des Testaments.

Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 15.03.2023 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde vom 13.04.2023, eingegangen bei Gericht am selben Tage, mit der der Beschwerdeführer sich gegen die Argumentation des Erstgerichts wendet und Aufhebung des Beschlusses und Anweisung des Nachlassgerichts zur Erteilung des beantragten Erbscheins begehrt.

Das Amtsgericht Schwabach hat der Beschwerde mit Beschluss vom 17.04.2023 nicht abgeholfen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 63, 64 FamFG).

Sie hat in der Sache auch Erfolg, da der Beschwerdeführer testamentarischer Alleinerbe geworden ist.

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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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