Bei einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft sollten die Bestimmungen über die Ehegeschäftsfähigkeit analog angewendet werden.
Auch hier kommt bei der Begründung keine Stellvertretung durch den Betreuer in Frage, ein Einwilligungsvorbehalt ist für die Begründung nicht zulässig. Hinsichtlich des Lebenspartnerschaftsvertrags gelten die bereits bei der Eheschließung aufgeführten Grundsätze. Ein gleiches gilt für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft.
Auch hier kommt bei der Begründung keine Stellvertretung durch den Betreuer in Frage, ein Einwilligungsvorbehalt ist für die Begründung nicht zulässig. Hinsichtlich des Lebenspartnerschaftsvertrags gelten die bereits bei der Eheschließung aufgeführten Grundsätze. Ein gleiches gilt für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft.
Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft sind die Bestimmungen über die Ehegeschäftsfähigkeit analog anzuwenden.
Nein, eine Stellvertretung durch einen Betreuer kommt bei der Begründung einer Lebenspartnerschaft nicht in Frage.
Nein, ein Einwilligungsvorbehalt ist für die Begründung einer Lebenspartnerschaft unzulässig.
Hinsichtlich des Lebenspartnerschaftsvertrags gelten dieselben Grundsätze, wie sie für die Eheschließung vorgesehen sind.
Ja, für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten die gleichen Grundsätze wie bei den entsprechenden eherechtlichen Regelungen.
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