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§ 1304 Geschäftsunfähigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Mike Perke, Kolkwitz