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§ 1304 Geschäftsunfähigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.
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Ich bin wieder sehr zufrieden, hatte in der Vergangenheit schon mal den Rechtsanwaltservice genutzt. Die Antwort kam wieder sehr schnell, ausführlich ...