Rechtsproblem anwaltlich prüfen lassen Bereits 403.562 Anfragen
Berichtigung der Namensführung des Kindes
Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Die Namensführung des Vaters richtete sich zum Zeitpunkt der Geburtsbeurkundung aufgrund der Anerkennung als Flüchtling ebenfalls nach deutschem Recht (Art. 12 Abs. 1 GFK). Dem Berichtigungsantrag des Standesamtes in Bezug auf die Namensführung des Vaters und des Kindes kann nicht gefolgt werden, da die Eintragung eines mehrgliedrigen Familiennamens den Grundsätzen des - jedenfalls noch geltenden - deutschen Namensrechts nicht entspricht.
Höchstrichterlich ist durch den BGH entschieden worden, dass in solchen Fällen, in denen nach einem Statutenwechsel zum deutschen Namensrecht keine Angleichungserklärung gem. Art. 47 EGBGB abgegeben wird, im Interesse der Rechtsklarheit grundsätzlich beim erstmaligen Eintrag der betreffenden Person in einem deutschen Personenstandsregister eine objektive Angleichung zu erfolgen habe, mithin durch das auch für die Entgegennahme der Angleichungserklärung zuständige Standesamt. Erforderlichenfalls erfolge die objektive Angleichung aufgrund gerichtlicher Entscheidung nach § 49 PStG oder könne auch im Rahmen einer Berichtigung nach § 48 PStG vorgenommen werden.
AG München, 05.02.2025 - Az: 722 III 175/24
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Berliner Morgenpost
Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.252 Bewertungen)
Sehr empfehlenswert!!! Schnelle unkomplizierte Hilfe und ausführliche Antworten in der Rechtsberatung! Ein Lob für diese tolle online Seite.
Verifizierter Mandant
Ich bin Ihnen sehr dankbar über die rasche und konstruktive Beratung .
Mit herzlichen Grüßen
Dirk Beller