Ist mit einer Gefährdung durch Steinschlag als nahe liegend zu rechnen, so sind besondere Maßnahmen gegen diese Gefahr außer der fortlaufenden Beobachtung i.d.R. erforderlich. Andernfalls kommt kein Verstoß gegen die Staßenverkehrssicherungspflichten in Betracht.
LG Coburg, 10.06.2016 - Az: 22 O 688/15
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