Im vorliegenden Fall hatte eine Fluggesellschaft die Beförderung eines Reisenden aufgrund dessen starken Körpergeruchs verweigert. Die Airline buchte den Reisenden auf einen späteren Flug, so daß dieser in einem Hotel übernachten mußte. Die Hotelkosten sind von der Fluggesellschaft zu tragen. Die Forderung nach Entschädigung für Verdienstausfall und "entgangene Urlaubsfreuden" wurde indes abgewiesen.
OLG Düsseldorf - Az: 18 U 110/06
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