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Berliner Mobilitätsgesetz: BVG darf Falschparker umsetzen

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) dürfen falsch geparkte Fahrzeuge auf Flächen des öffentlichen Nahverkehrs umsetzen und hierfür Gebühren fordern.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist Eigentümer eines PKW, der in den frühen Morgenstunden des 25. Oktober 2020 weniger als 15 m entfernt von einer Bushaltestelle in Berlin-Weißensee geparkt war. Ein Mitarbeiter der BVG stellte dies fest und veranlasste die Umsetzung des Fahrzeugs.

Der Kläger wandte sich gegen den darauf ergangenen Gebührenbescheid in Höhe von 208,33 Euro mit der Begründung, auch wenn er im Haltestellenbereich geparkt habe, habe er niemanden behindert. Damit sei die Maßnahme unverhältnismäßig gewesen.

Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides.

Dabei hatte sich das Gericht erstmals mit der durch das Berliner Mobilitätsgesetz (MobG Bln) geschaffenen Befugnis zu befassen, wonach die BVG Umsetzungen von verkehrswidrig geparkten Kraftfahrzeugen veranlassen darf. Diese Aufgabenübertragung im MobG Bln stehe mit höherrangigem Recht in Einklang und sei auch sonst nicht zu beanstanden.

Die BVG nehme als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Rahmen der Gefahrenabwehr Ordnungsaufgaben wahr.

Nach dem MobG Bln dürfe die BVG unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse von Polizei und Ordnungsbehörden den ruhenden Verkehr zur Abwehr von Gefahren überwachen, die von einer den Verkehrsregeln oder Verkehrszeichen widersprechenden Nutzung der Verkehrsflächen des ÖPNV ausgingen.

Der Kläger habe gegen das Verbot verstoßen, in einem Abstand von 15 m vor und hinter einem Haltestellenschild zu parken. Eine konkrete Behinderung sei in einem solchen Fall nicht erforderlich, weil dem reibungslosen Funktionieren des öffentlichen Nahverkehrs ein hoher Stellenwert zukomme.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg möglich.


VG Berlin, 30.05.2022 - Az: 11 K 298/21

Quelle: PM des VG Berlin

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